Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 05.10.2004, Az.: 2 A 36/04
Abschiebeschutz; existenzielle Gefahr; Irak; politische Verfolgung; religiöse Minderheit; Versorgungslage; Yezide; Übergangsregierung; Übergriffe
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 05.10.2004
- Aktenzeichen
- 2 A 36/04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50772
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs 1 AuslG
- § 53 Abs 6 AuslG
Tatbestand:
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Vor seiner Ausreise lebte er zuletzt in D., kurdisch E.. Am 02. Dezember 2002 reiste der Kläger gemeinsam mit seiner Familie, den Klägern in den Verfahren 2 A 34 und 38/04, mit dem LKW kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier einen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 12. Dezember 2002 im Wesentlichen an, sein Vater sei Physiker gewesen und habe im Range eines Oberst an der Militärfakultät in F. unterrichtet. Am 17. Juli 2001 sei der Vater verhaftet worden. Er, der Kläger, wisse nicht weshalb. Drei Tage später am 20. Juli seien auch er und der Rest seiner Familie verhaftet worden. Dies hänge mit der Verhaftung seines Vaters zusammen, genaueres wisse er aber nicht, da weder er selbst noch seine Familienangehörigen verhört worden seien. Mitte Oktober 2001 habe man sie freigelassen. Der Familie sei dann von Nachbarn mitgeteilt worden, dass der Vater hingerichtet worden sei. Er selbst habe sich nach der Freilassung einmal wöchentlich bei den Sicherheitsbehörden melden müssen.
Mit Bescheid vom 16. Januar 2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Verfahrens zu verlassen, wobei es für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak androhte. Im Irak gebe es keine Staatsgewalt, von der politische Verfolgung ausgehen könne. Frühere Gefahren drohten nicht mehr und Abschiebungshindernisse lägen nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 23. Januar 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung bezieht. Insbesondere macht er geltend Sohn eines früheren hochrangigen Militärs zu sein und dass ihm Gefahren wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit drohten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. ihres Bescheides vom 16. Januar 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und den Bescheid insoweit aufzuheben als der Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert worden ist und ihm die Abschiebung in den Irak angedroht worden ist,
hilfsweise,
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides vom 16. Januar 2004 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
dem Vorbringen entgegentretend die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache.
Der Kläger ist in mündlicher Verhandlung zu seinen Klagegründen angehört worden. Dabei hat er insbesondere geltend gemacht, dass ihm wegen seiner yezidischen Religionszugehörigkeit politische Verfolgung drohe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten des Landkreises G. Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, wie die aus der den Beteiligten mit der Ladung übersandten Liste ersichtlichen Erkenntnismittel.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 2004 ist nach der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und der Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG. Ihm droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Die Kammer schließt sich in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 14. Juli 2004 -2 A 77/04-) der überzeugenden Rechtsprechung des zuständigen Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts an, der in seinem Beschluss vom 30.03.2004 -9 LB 5/03- ( zitiert nach der Internetentscheidungssammlung des Gerichts ) ausgeführt hat:
„Dem Kläger droht bei seiner Rückkehr in den Irak weder derzeit noch in absehbarer Zeit eine im Rahmen von Art. 16 a GG bzw. des § 51 Abs. 1 AuslG beachtliche politische Verfolgung. Dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2003 ist mit großer, ja mit völliger Eindeutigkeit zu entnehmen, dass sich die politische Lage im Irak durch die am 20. März 2003 begonnene und am 1. Mai 2003 durch die Erklärung des US-Präsidenten Bush als beendet erklärte Militäraktion grundlegend verändert hat. Die Baath-Regierung unter der Führung Saddam Husseins hat, namentlich nach der Festnahme von Saddam Hussein im Dezember 2003, ihre politische und militärische Herrschaft über den Irak vollständig verloren. Der Irak steht nunmehr unter Besatzungsrecht und wird derzeit von einer „Zivilverwaltung“ der Koalition („Coalition Provisional Authority“- CPA) unter dem Sondergesandten des US-Präsidenten, Paul Bremer, sowie einem provisorischen Regierungsrat („Governing Council“) und einem Interims-Kabinett regiert. Der Sturz des Regimes von Saddam Hussein ist nach allen vorliegenden Erkenntnissen eindeutig und unumkehrbar, und zwar trotz der nach wie vor problematischen Sicherheitslage im Irak, insbesondere im Hinblick auf terroristische Anschläge. Eine Rückkehr der Baath-Regierung kann nach den derzeit gegebenen Machtverhältnissen und der Offenkundigkeit der veränderten politischen Gegebenheiten als ausgeschlossen bewertet werden.
Mit den veränderten politischen Gegebenheiten hat sich die Verfolgungssituation des Klägers von Grund auf geändert. Der - in der Vergangenheit in der überwiegenden Anzahl der asylrechtlichen Schicksale vorgenommenen - Anknüpfung an die Asylantragstellung und den langjährigen Auslandsaufenthalt ist mit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein der Boden entzogen. Die - frühere - Verfolgungssituation gerade durch diese asylbegründenden Umstände ist vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt worden. Die bei der Anhörung des Klägers zum Ausdruck gebrachte Gegnerschaft zum Regime Saddam Hussein würde den Kläger nunmehr eher gegenteilig sogar gerade zum Träger bzw. zum Freund der jetzigen und das aktuelle Tagesgeschehen bestimmenden politischen Kräfte machen. Die zuvor eine politische Verfolgung begründenden Umstände haben ihre asylrelevante Bedeutung verloren, weil sie ihre Grundlage allein im Unrechtsregime von Saddam Hussein hatten. Dieser Einsicht ist - soweit ersichtlich - auch die inzwischen die veränderten politischen Gegebenheiten im Irak aufnehmende und bewertende obergerichtliche Rechtsprechung gefolgt (in jüngster Zeit insbesondere BVerwG, Urt. v. 11.2.2004 - 1 C 23.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 155/02 - und Urt. v. 24.2.2004 - 1 C 24.02 - zum Urt. d. Sen. v. 21.6.2002 - 9 LB 3662/01 -; ferner BayVGH, Urt. v. 13.11.2003 - 15 B 02.31751 und 15 B 01.30114 -; SächsOVG, Beschl. v. 28.8.2003 - A 4 B 573/02 - AuAS 2003, 250; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 LB 39/03 - und vom 28.10.2003 - 1 LB 41/03 -; OVG Münster, Urt. v. 14.8.2003 - 20 A 430/02.A - Asylmagazin 1-2/2004, 17; weiterhin VG Aachen, Urt. v. 11.9.2003 - 4 K 2360/01.A -).“
Neuere Erkenntnisse bestätigen die Annahme, dass eine Rückkehr zu den alten Machtverhältnissen ausgeschlossen ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24. Mai 2004, Stand: April 2004; Deutsches Orientinstitut, Stellungnahme an das VG Regensburg vom 27. Oktober 2003; Beschluss des OVG Greifswald vom 02.04.2004 -2 L 269/02-; Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 26.04.2004 -A 2 S 172/02-). Die aktuelle politische Entwicklung im Irak hält sich im Rahmen der o.a. politischen Zielvorgaben, beschleunigt den Übergang zu einem souveränen irakischen Staat gar, der nichts mehr mit dem Vorgängerregime gemein hat.
So hat sich der „irakische Regierungsrat“ Anfang Juni 2004 nach Ernennung einer Übergangsregierung, die die Macht ab 30. Juni 2004 übernehmen sollte, selbst aufgelöst. Inzwischen hat der US-verwalter im Irak, Paul Bremer, die staatliche Macht am 28. Juni 2004 an diese irakische Übergangsregierung übergeben. Präsident mit eher repräsentativen Funktionen ist der Stammesführer Ghasi el Jawar, Ministerpräsident der als säkular eingeschätzte Schiit Ijad Allawi. Als Vizepräsident wurden der Chef der proiranischen Dawa-Partei, Ibrahim Al Dschaafari und als Vizeministerpräsident der Kurde Barham Saleh ernannt. Den Kurden wurden daneben die Schlüsselressorts für Äußeres und Verteidigung zuteil (vgl. Die Welt vom 2.6.2004, „Übergangsrat nominiert neue Regierung“). Formal ist damit auch der gestürzte Präsident Saddam Hussein der Autorität der irakischen Justiz unterstellt. Allerdings spricht die irakische Seite angesichts der andauernden Präsenz ausländischer Truppen in einer Stärke von etwa 150.000 Mann von einer Teilsouveränität (NZZ vom 25.6.2004, „Blutiger Anlauf zur Machtübergabe im Irak“). Dies ändert indes nichts an der Annahme, dass eine Rückkehr zu alten, möglicherweise asylbegründenden Machtstrukturen ausgeschlossen ist.
Diese Aussagen beanspruchen auch für yezidische Religionsangehörige Geltung, Denn eine politische Verfolgung von nichtmoslemischen Minderheiten findet im Irak derzeit nicht statt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand: April 2004; Auskunft an das OVG Greifswald vom 15.10.2003; DOI an VG Regensburg vom 27.10.2003; VGH München, Beschluss vom 25.3.2004 -13a B 03.30956-, betr. Yeziden; OVG Greifswald, Beschluss vom 7.5.2004 -2 L 336/02-, betr. religiöse Minderheiten allgemein; VG Freiburg, Urteil vom 12.05.2004 -7 K 11940/02, betr. Yeziden). Das Gericht hat derzeit keine Veranlassung von dieser Einschätzung abzuweichen. Soweit sich das VG Köln veranlasst gesehen hat, zu der Frage einer etwaigen politisch motivierten Verfolgung der Yeziden im Irak Beweis zu erheben (Az.: 18 K 8648/01.A) vermag das erkennende Gericht hierfür keine hinreichende Tatsachengrundlage zu erkennen. Es liegen keine Erkenntnisse über eine zielgerichtete und systematische Verfolgung von Angehörigen dieser religiösen Minderheit im Irak vor. Dies wäre, gebe es eine solche Verfolgung, bei der großen Medienpräsens jedoch zu erwarten. Vereinzelte Übergriffe, wie sie auch der Kläger beschrieben hat, vermögen eine asylerhebliche Verfolgung nicht zu begründen. Das Gericht verkennt nicht, dass es solche Übergriffe geben kann. Sie treffen jedoch die Angehörigen religiöser Minderheiten ebenso wie Moslems unterschiedlicher Glaubensausrichtung eher zufällig. Insoweit wird auf die unten stehenden Ausführungen zu einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG Bezug genommen.
Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht vor. Auch insoweit folgt die Kammer zunächst der zitierten Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, das insoweit ausgeführt hat:
„Der Kläger kann auch keinen Abschiebungsschutz im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG - nur die Frage stellt sich hier - beanspruchen. Diese Vorschrift setzt das Bestehen einer konkreten Gefahr voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324). Dabei reicht allerdings allein die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter zu werden, nicht aus, um eine Gefahr in diesem Sinne zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - aaO; BVerwG, Urt. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - BVerwGE 104, 265). Eine dem Kläger drohende konkrete Gefahr in diesem Sinne ist derzeit nicht ersichtlich.
Soweit nahezu im gesamten Irak noch eine mehr oder weniger instabile Sicherheitslage (S. 8 ff. d. Lageberichtes des Auswärtigen Amtes v. 6. November 2003) festzustellen ist, insbesondere mit der Gefahr terroristischer Anschläge zu rechnen ist, sind dadurch bedingte Gefahren nur allgemeiner Natur. Dies gilt nicht nur für den Bereich des früheren Zentralstaates, sondern gerade auch für Bagdad, dem Heimatort des Klägers. Zunächst ist zwar festzustellen, dass die innere Sicherheit im Irak durch Terroranschläge, Sabotageakte und Banditenüberfälle - mit Schwerpunkt im arabisch sunnitischen Kerngebiet nördlich und westlich von Bagdad - belastet ist. Weiter hat die Gewaltkriminalität in den Städten zugenommen, weil noch keine effektive Polizeigewalt aufgebaut werden konnte und die Soldaten der internationalen Militärkoalition sich aus Selbstschutzgründen dieser Aufgabe nur zurückhaltend annehmen. Andererseits ist ein landesweiter militärischer und insbesondere organisierter Widerstand gegen die internationale Militärkoalition oder die CPA bislang nicht erkennbar. Einzelne Gewalt- und Terroraktionen - soweit sie überhaupt „politisch“ einzuordnen sind - beschränken sich eher auf lokale Bereiche bzw. sind als - wenn auch tragische - Einzeltaten zu bewerten. Gefährdet sind vor allem Polizei- und Sicherheitskräfte. Andererseits gelten Teilregionen im kurdisch bewohnten Norden sowie im mehrheitlich schiitischen Süden als eher befriedet. Unabhängig davon ist allgemein festzustellen, dass die aus Gewaltaktionen der genannten Art entstehenden Gefährdungen gleichsam „blind“ jeden treffen können. Eine Situation dieser Art ist gemäß § 53 Abs. 6 AuslG nicht schutzbegründend.
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch im Hinblick auf die Versorgungslage im Irak nicht von einer (extremen) existenziellen Gefährdung einzelner Rückkehrer ausgegangen werden. Nach der Wiederaufnahme des „Oil for Food“-Programms auf Grund der UN-Sicherheitsrats-Resolution Nr. 1.483 hat sich die Versorgungslage im Irak spürbar entspannt (S. 10 f des Lageberichts vom 6. November 2003). Hinzu kommt das World-Food-Programm der UN und ähnliche Programme von nicht staatlichen Hilfsorganisationen, der derzeit relativ freie Warenverkehr von und nach dem Irak sowie die Erträge der irakischen Landwirtschaft. Die Versorgung mit sauberem Trinkwasser kann zwar weiterhin örtlich problematisch sein, ohne dass es insoweit aber zu existenziellen Gefährdungen kommt. Allgemein ist festzustellen, dass im kurdischen Norden des Landes die Versorgung mit Wasser besser als im Süden funktioniert.
Angesichts dieser - zwar - nach wie vor angespannten, im Wesentlichen aber doch (landesweit) gesicherten Versorgungssituation im Irak ist mit Existenzgefährdungen Einzelner im Rückkehrfalle nicht zu rechnen. Dies gilt auch für den Kläger, der auch dann, wenn er allein in den Irak zurückkehren wird, dort wie andere gesunde Gleichaltrige leben und als Hochschullehrer beim Wiederaufbau seines Landes mitwirken kann.“
Diese Rechtsprechung, die von der Kammer geteilt wird (vgl. das o.a. zitierte Urteil vom 14. Juli 2004), findet in den bisher bekannten obergerichtlichen Entscheidungen einhellig Zustimmung (OVG Schleswig, Beschluss vom 30.10.2003 -1 LB 39/03-; VGH München, Beschlüsse vom 4. und 13.11.2003 -13a ZB 03.31110- und 15 B 02.31751-, AuAS 2004,43 sowie vom 25.3.2004 -13a B 03.30956-, betr. Yeziden und -13a B 30957-, betr. allg. Versorgungslage; OVG Koblenz, Beschluss vom 26.2.2004 -8 A 10334/04.OVG-, AuAS 2004, 119; OVG Greifswald, a.a.O. und Beschluss vom 7.5.2004 -2 L 336/02-, betr. religiöse Minderheiten).
Schließlich begegnet auch die Abschiebungsandrohung für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.