Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 15.10.2004, Az.: 3 B 282/04

Einrichtung; Gebührensatz; Rückwirkung; Wasserverbrauchsgebühr; Wasserversorgung; Wasserversorgungssystem; Zusammenfassung

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
15.10.2004
Aktenzeichen
3 B 282/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die Entscheidung darüber, ob ein Zweckverband mehrere technisch selbständige und mit unterschiedlichen Kosten arbeitende Wasserversorgungssysteme in seinem Verbandsgebiet zu einer rechtlich einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung zusammenfasst oder sie als getrennte Einrichtungen mit eigenen Abgabesätzen betreibt, steht in seinem pflichtgemäßen organisatorischen Ermessen; die Entscheidung muss in gebühren- und beitragsrechtlicher Hinsicht gleich erfolgen.

2. Eine rechtlich zulässige Festlegung der öffentlichen Einrichtung (hier: eine einheitliche Wasserversorgungseinrichtung) darf, auch wenn sie vom Ortsgesetzgeber kommunalpolitisch wegen der sich daraus ergebenden abgabenrechtlichen Konsequenzen so eigentlich nicht gewollt war, nicht rückwirkend durch eine andere ebenfalls rechtlich zulässige Einrichtungsbestimmung (hier: zwei systembezogen getrennte Wasserversorgungseinrichtungen) ersetzt werden.

3. Wird einer als solcher rechtlich nicht zu beanstandenden Festlegung der öffentlichen Einrichtung in der Wasserversorgungssatzung in unzulässiger Weise Rückwirkung beigelegt, ist die Rückwirkungsanordnung nichtig mit der Folge, dass die Satzung gemäß § 6 Abs. 5 NGO mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft tritt, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist.

Gründe

1

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (3 A 281/04) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.2.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.9.2004 anzuordnen, soweit darin ein Nachzahlungsbetrag auf die Wasserverbrauchsgebühr für das Jahr 2000 in Höhe von insgesamt 730,03 Euro (entspricht 1.427,81 DM) angefordert wird, hat Erfolg, weil hinsichtlich des angeforderten Nachzahlungsbetrages ernstliche Zweifel im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

2

Der Antragsgegner legt der Berechnung des hier strittigen Nachzahlungsbetrages § 15 Nr. 1 seiner Wasserabgabensatzung vom 27.1.1999 in der Fassung der rückwirkend zum 1.2.1999 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 17.2.2004 - WAS - zugrunde. Danach beträgt der Gebührensatz für die Wasserverbrauchsgebühr für das Gebiet der Stadt K., in dem die fünf Verbrauchsstellen der Antragsteller liegen, für den hier strittigen Abrechnungszeitraum 2000 2,75 DM/cbm (zuzüglich 7% Umsatzsteuer, § 21 WAS). Für den gleichen Zeitraum gilt für das Gebiet des Fleckens L. gemäß § 15 Nr. 2 WAS demgegenüber ein Gebührensatz von nur 1,55 DM/cbm (ebenfalls zuzüglich 7% Umsatzsteuer). Die in unterschiedlicher Höhe festgesetzten Gebührensätze für die beiden vorgenannten Teile des versorgten Verbandsgebietes des Antragsgegners sind für das hier in Rede stehende Veranlagungsjahr 2000 schon deshalb rechtlich zu beanstanden, weil den (nachträglichen) Gebührenkalkulationen und den darauf beruhenden Gebührensatzfestsetzungen für die beiden Teile des Verbandsgebietes durch die Verbandsversammlung des Antragsgegners eine unzutreffende Festlegung der im Jahre 2000 maßgeblichen öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung zugrunde gelegt ist.

3

Nach § 1 Satz 1 der am 1.2.1999 in Kraft getretenen Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners vom 27.1.1999 - WVS 1999 - betreibt dieser die Wasserversorgung zur Versorgung seines Verbandsgebietes mit Trink- und Brauchwasser „als öffentliche Einrichtung“, also ungeachtet der technisch selbständigen Wasserversorgungssysteme in K. und L. als rechtlich einheitliche Einrichtung. Durch den I. Nachtrag zur WVS 1999 vom 12.12.2000 (veröffentlich im Amtsblatt für den Landkreis M. vom 16.02.2001, Nr. 7 Seite 105) - WVS 2000 - hat der Antragsgegner den Einrichtungsbegriff in § 1 Satz 1 dergestalt geändert, dass er nunmehr für das Gebiet der Stadt K. einerseits und des Fleckens L. andererseits rechtlich jeweils eine (getrennte) öffentliche Einrichtung betreibt, und § 1 Satz 1 WVS 2000 rückwirkend zum 1.1.1999 (gemeint offenbar: 1.2.1999) in Kraft gesetzt. Die hier erfolgte Änderung des Einrichtungsbegriffs mit Wirkung für die Zukunft ist rechtlich unbedenklich. Allerdings ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit - d. h. für die Zeit vor der Veröffentlichung der Beschlussfassung der Verbandsversammlung - im vorliegenden Fall unzulässig und damit rechtlich wirkungslos.

4

Die Entscheidung darüber, ob ein Zweckverband mehrere technisch getrennte Wasserversorgungssysteme in seinem Verbandsgebiet zu einer rechtlich einheitlichen öffentlichen Einrichtung der Wasserversorgung zusammenfasst oder sie als getrennte Einrichtungen mit eigenen Abgabesätzen betreibt, steht in seinem pflichtgemäßen organisatorischen Ermessen; die Entscheidung muss allerdings in gebühren- und beitragsrechtlicher Hinsicht gleich erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.1.1990 - 9 L 92/89 -, NVwZ-RR 1990, 506 = KStZ 1990, 197 = NST-N 1990, 177 = DNG 1990, 228; Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2004, § 6 Rdn. 703 und 709; VGH Kassel, Beschluss vom 15.5.1997 - 5 N 1460/96 - NVwZ-RR 1999, 202 [OVG Rheinland-Pfalz 30.10.1997 - 12 A 11984/96]). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war die erstmalige Festlegung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung Wasserversorgung im Verbandsgebiet des Antragsgegners gemäß § 1 Satz 1 WVS 1999 zwar vom Antragsgegner kommunalpolitisch so eigentlich nicht gewollt, weil dessen Verbandsversammlung von Anfang an (d. h. ab 1.2.1999) getrennte Gebührensätze für die Bereiche K. einerseits und L. andererseits festgelegt hat (vgl. § 15 WAS in der Ursprungsfassung vom 27.1.1999). Die Zusammenfassung zu einer einheitlichen Einrichtung war aber rechtlich nicht unzulässig, und zwar ungeachtet dessen, dass die technisch selbständigen Wasserversorgungssysteme in K. und L. unterschiedlich hohe Kosten verursachten (vgl. Lichtenfeld, a. a. O., § 6 Rdn. 709; VGH Kassel, Beschluss vom 15.5.1997, a. a. O. S. 203).

5

Wenn die Verbandsversammlung des Antragsgegners diese rechtlich nicht zu beanstandende Zusammenfassungsentscheidung der beiden technisch selbständigen und mit unterschiedlichen Kosten arbeitenden Systeme durch § 1 Satz 1 WVS 2000 aufgegeben und nunmehr zwei rechtlich selbständige öffentliche Einrichtungen für die Bereiche K. einerseits und L. andererseits festgelegt hat, so bestehen dagegen - soweit dies mit Wirkung für die Zukunft erfolgt ist - keine rechtlichen Bedenken. Denn ein Zweckverband ist rechtlich nicht gehindert, eine ursprüngliche Zusammenfassungsentscheidung nachträglich zu revidieren. Er darf - mit Wirkung für die Zukunft - technisch getrennte Wasserversorgungssysteme als rechtlich selbständige Einrichtung behandeln und dementsprechend unterschiedliche Abgabensätze festlegen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.1.1990, a. a. O.). Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, denn alle Gebührenpflichtigen werden, bezogen auf das jeweilige System, gleichbehandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.4.1981 - 8 B 42.81 -, VerwRspr. 32, 1031/1032; Lichtenfeld, a. a. O., § 6 Rdn. 703). Auch das gleiche Zugangsrecht aller Einwohner zu den öffentlichen Einrichtungen einer Kommune oder - wie hier - eines Zweckverbandes verpflichtet diese öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht, technisch getrennte Wasserversorgungssysteme rechtlich zu einer einheitlichen Einrichtung zusammenzufassen, um einheitliche Gebühren (und einheitliche Beiträge) im gesamten Versorgungsgebiet zu erheben; ein diesbezügliches „Harmonisierungsgebot“ gibt es nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 24.1.1990, a. a. O.).

6

Rechtlich nicht erlaubt ist demgegenüber die hier vom Antragsgegner angewandte Verfahrensweise, eine (zwar kommunalpolitisch eigentlich so nicht gewollte, aber) rechtlich zulässige Festlegung der maßgeblichen öffentlichen Einrichtung durch eine andere - ebenfalls zulässige - Festlegung für die Vergangenheit - also rückwirkend - zu ersetzen. Dies wäre nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg, der die Kammer folgt, ausnahmsweise dann - aber auch nur dann - zulässig gewesen, wenn die Verbandsversammlung des Antragsgegners bei Festlegung der öffentlichen Einrichtung in § 1 Satz 1 WVS 1999 ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, etwa durch Zusammenfassung zweier technisch selbständiger Wasserversorgungssysteme zu einer Einrichtung im Rechtssinne, obwohl diese Systeme hinsichtlich ihrer Arbeitsweise und/oder des Nutzens, den sie für die jeweiligen Benutzer vermitteln, schlechterdings unvergleichbar sind (vgl. Lichtenfeld, a. a. O., § 6 Rdn. 711 mit weiteren Nachweisen zur Rspr. des OVG Lüneburg). Letzteres ist hier bei den technisch selbständigen Wasserversorgungssystemen in K. einerseits und L. andererseits aber gerade nicht der Fall. Ein „fehlerhaft ausgeübtes ortsgesetzgeberisches Organisationsermessen“, das im Sinne der Rechtsprechung ausnahmsweise zu einer rückwirkenden Neufestlegung der öffentlichen Einrichtung berechtigt, könnte - worauf die Kammer zur Klarstellung hinweist - nicht darin gesehen werden, dass die Verbandsversammlung des Antragsgegners bei der Beschlussfassung betreffend § 1 Satz 1 WVS 1999 möglicherweise von unzutreffenden kommunalabgabenrechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, etwa weil sie seinerzeit irrig angenommen haben mag, auch bei einer einheitlicher Einrichtung berechtigten unterschiedlich hohe Kosten der zwei selbständigen Wasserversorgungssysteme - ungeachtet des im Wesentlichen gleichen Nutzens für die Benutzer durch Lieferung hygienisch einwandfreien Wassers - zur Festlegung unterschiedlich hoher Gebührensätze. Denn das - im Wesentlichen kommunalpolitische - ortsgesetzgeberische Ermessen bei der Festlegung einer kommunalabgabenrechtlich finanzierten öffentlichen Einrichtung ist nicht identisch mit dem Verwaltungsermessen beim Erlass von Verwaltungsakten, so dass auch nicht auf die nach § 114 VwGO maßgeblichen Grundsätze bei der Nachprüfung von verwaltungsbehördlichen Ermessensentscheidungen zurückgegriffen werden kann.

7

Hiernach ist zwar der § 1 Satz 1 WVS 2000 als solcher, nicht aber die Rückwirkungsanordnung dieser Vorschrift (Inkrafttreten zum 1.1.1999, richtig wohl: 1.2.1999) wirksam. Die Folge der fehlgeschlagenen rückwirkenden Inkraftsetzung des § 1 Satz 1 WVS 2000 ist, dass diese Satzungsvorschrift nach § 6 Abs. 5 der Nds. Gemeindeordnung (die für einen Zweckverband wie den Antragsgegner über § 18 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit entsprechende Anwendung findet) mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft tritt, in dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist. Da hier das maßgebliche Amtsblatt des Landkreises M. am 16.2.2001 ausgegeben worden ist, tritt § 1 Satz 1 WVS 2000 - erst - am 2.3.2001 in Kraft. Für die Zeit vom 1.2.1999 bis zum 1.3.2001 - und damit auch für den hier strittigen Abrechnungszeitraum 2000 - gilt folglich noch § 1 Satz 1 WVS 1999, wonach die Wasserversorgung im Verbandsgebiet als eine einheitliche Einrichtung betrieben wird. Da die (nachträglichen) Gebührenkalkulationen des Antragsgegners für 2000 und die darauf basierenden Gebührenfestsetzungen in § 15 WAS dem widersprechen, weil danach für das Gebiet von K. einerseits und L. andererseits zu Unrecht jeweils unterschiedlich hohe Wasserverbrauchsgebührensätze gelten, begegnet der auf dieser Basis berechnete und von den Antragstellern zur Zahlung angeforderte Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2000 von insgesamt 730, 03 Euro (entspricht 1.427,81 DM) ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, so dass insoweit antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der Klage 3 A 281/04 anzuordnen war.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach ständiger Rechtsprechung nach einem Viertel des angeforderten strittigen Nachzahlungsbetrages. Die Nichtzulassung der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung folgt aus § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG.