Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 27.10.2004, Az.: 2 B 283/04

Anordnungsgrund; bereite Mittel; Durchsetzbarkeit; Heimkosten; Hilfe zur Pflege; Nachrang der Sozialhilfe; rückständige Heimkosten; zivilrechtliche Ansprüche

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
27.10.2004
Aktenzeichen
2 B 283/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig darlehensweise einen Betrag von 7.076,53 Euro zuzüglich weiterer 415,07 Euro ab Oktober 2004 jeweils zum 1. eines jeden Monats im Voraus zur Bestreitung der offenen Heimkosten zu bewilligen, hat nur im tenorierten Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da nach Wesen und Zweck dieses Verfahrens eine vorläufige Regelung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - die im vorliegenden Fall begehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Anspruch (sogenannten Anordnungsanspruch) sowie weiterhin glaubhaft macht, er befinde sich in einer existenziellen Notlage und sei deswegen - mit gerichtlicher Hilfe - auf die sofortige Befriedigung des Anspruchs dringend angewiesen (sogenannter Anordnungsgrund).

3

Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, den Antragsgegner zu verpflichten, den in der Zeit vom Mai 2003 bis September 2004 aufgelaufenen Rückstand des von der Antragstellerin an das Senioren-, Wohn- und Pflegezentrum J. zu zahlenden Heimentgelts darlehensweise zu gewähren, hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

4

Die Antragstellerin lebt seit dem 10. März 2002 in der genannten Pflegeeinrichtung und erhielt mit Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 zunächst einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG in Höhe von monatlich etwa 427,00 Euro. Mit Bescheid vom 28. April 2003 versagte der Antragsgegner die Weiterbewilligung dieses Zuschusses ab dem 1. Mai 2003. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens 2 A 111/04 vor der beschließenden Kammer. Der Anordnungsgrund ist in Bezug auf das rückständige Heimentgelt in Höhe von 7076,53 Euro deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die Antragstellerin nicht belegt hat, dass sie akut von einer Kündigung ihres Heimplatzes durch den Einrichtungsträger bedroht ist, wenn sie diese Verbindlichkeit nicht unverzüglich begleicht. Die Antragstellerin hat lediglich ein Schreiben des Pflegezentrums J. an den Antragsgegner vom 3. März 2004 vorgelegt, in dem das Pflegezentrum davon spricht, der Heimplatz der Antragstellerin sei bedroht, wenn eine Entscheidung nicht getroffen werde. Dies reicht zur Glaubhaftmachung des Umstandes, dass die Antragstellerin auf sofortige gerichtliche Hilfe angewiesen ist, nicht aus, zumal der Heimträger dem Antragsgegner telefonisch mitgeteilt haben soll, dass eine Kündigung nicht beabsichtigt sei.

5

Hinsichtlich der ebenfalls beantragten laufenden Bewilligung des nicht durch eigene Mittel gedeckten Heimentgelts kann der Antragstellerin das Fehlen eines Anordnungsgrundes indes nicht entgegen gehalten werden. Es ist ihr und auch dem Heimträger nicht zuzumuten, bis zum Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahren weitere Schulden in nicht unerheblicher Höhe anzuhäufen, zumal der Antragsgegner den vom Pflegezentrum J. für die Antragstellerin am 19. Dezember 2003 gestellten Antrag auf die Bewilligung von Hilfe zur Pflege bisher nicht beschieden hat.

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Insoweit hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

7

Nach Wegfall des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses im Sinne von § 13 NPflegeG durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Nds. Pflegegesetzes vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. Seite 425) mit Wirkung vom 1. Januar 2004 ergibt sich der geltend gemachte Anspruch aus §§ 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BSHG i.V.m. 43 SGB XI.

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Dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und liegt der Sache nach auch dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. März 2003 zugrunde.

9

Zu Unrecht wendet der Antragsgegner indes ein, der Bewilligung der begehrten Pflegeleistung stehe § 2 BSHG entgegen. Nach dieser Vorschrift erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

10

Im Ansatz zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass Ansprüche des Sozialhilfeempfängers gegen Dritte der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehen können. Insoweit könnte der Antragstellerin gegen ihren Sohn K. B. aus § 4 des notariellen Kaufvertrages vom 10. Dezember 1982 nach ihrem Umzug in das Pflegezentrum J. ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des in dem Vertrag vereinbarten Wohnrechtes zustehen. Dieser zivilrechtlich äußerst schwer zu beantwortende Frage braucht das Gericht indes nicht weiter nachzugehen. Denn nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift der Nachranggrundsatz des § 2 BSHG erst, wenn es sich bei diesen Ansprüchen um bereite Mittel handelt (BVerwG, Urteile vom 15.12.1977 -5 C 35.77-, BVerwGE 55, 148, 152; vom 17.8.1995 -5 C 26.93-, BVerwGE 99, 114, 118; Beschluss vom 21.12.1999 -5 B 84.99-, zitiert nach juris, Urteil der Kammer vom 6.6.2001 -2 A 2231/99-). Ein solches bereites Mittel stellt der beschriebene Anspruch indes nicht dar. Denn der Sohn der Antragstellerin hat auf entsprechende Nachfrage des Antragsgegners unter dem 11. November 2002 ausdrücklich schriftlich erklärt, einen solchen Anspruch nicht anzuerkennen; er könne auch gar nicht zahlen, da er seit Dezember 2001 arbeitslos sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2002 hat er sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zwar zur Zahlung von monatlich 56,60 Euro an die Antragstellerin bereit erklärt; diese Erklärung kann das Gericht seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde legen, weil sie unter der Bedingung abgegeben wurde, dass sich der Antragsteller mit einer solchen Zahlung zufrieden geben würde. Dies hat er, wie der Bescheid vom 28. April 2003 deutlich macht, jedoch nicht getan.

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Für den vermeintlichen Anspruch der Antragstellerin gegen ihren Sohn bedeutet dies, dass sie den Anspruch auf dem Klagewege erst noch geltend machen müsste. Zwar folgt hieraus nicht von vornherein, dass der Anspruch als bereites Mittel ausscheidet; vorausgesetzt ist jedoch, dass die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht, so dass nur solche Ansprüche berücksichtigungsfähig sind, die im Wege der einstweiligen Verfügung alsbald durchgesetzt werden können (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Diese Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes ist der Antragstellerin für den hier streitigen Anspruch nicht eröffnet. Soweit zivilrechtliche Ansprüche überhaupt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden können, beschränkt sich dies im Wesentlichen auf unterhaltsrechtliche Ansprüche (vgl. §§ 620, 644 ZPO).

12

Der Antragsgegner hält der Antragstellerin schließlich zu Unrecht entgegen, sie habe den vermeintlichen Anspruch noch nicht einmal gegenüber ihrem Sohn geltend gemacht. Zwar hat die Kammer diesen Gesichtspunkt in dem zitierten Urteil vom 6.6.2001 durchaus für entscheidungserheblich erachtet (UA Seite 7); der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch mit diesem nicht zu vergleichen, so dass die Antragstellerin nicht gehalten ist, den etwaigen Wertersatzanspruch zunächst überhaupt erst einmal gegenüber ihrem Sohn geltend zu machen. Zum einen hatte die Kammer in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall keine Zweifel an dem Bestehen des Anspruchs. Davon kann hier unter Würdigung des Vorbringens der Beteiligten einerseits und der Rechtsprechung des BGH (vgl. insbesondere den Beschluss vom 21.11.2002 -V ZB 40/02-, NJW 2003, 1126) andererseits nicht ausgegangen werden. Zum anderen hat der Sohn der Antragstellerin seine Leistungspflicht auf Nachfrage des Antragsgegners ausdrücklich in Abrede genommen, so dass eine nochmalige Aufforderung, diesmal durch die Antragstellerin, als bloße Förmelei anzusehen ist, auf die die Antragstellerin in Anbetracht ihrer Bedarfslage nicht zu verweisen ist.

13

Gegen die Höhe des geltend gemachten Anspruchs sind Einwände vom Antragsgegner nicht erhoben und für das Gericht nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. Vielmehr entspricht die begehrte monatliche Leistung im Wesentlichen derjenigen, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. März 2003 als bewohnerbezogenen Aufwendungsersatz festgesetzt hat.

14

Im Ergebnis ist der Antragsteller deshalb auf den Weg des § 90 BSHG zu verweisen. Diese Vorschrift ermöglicht es ihm, einen etwaigen Anspruch der Antragstellerin gegen ihren Sohn im Höhe seiner Sozialhilfeleistung auf sich überleiten und ggf. zivilgerichtlich durchzusetzen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes, mit dem die Antragstellerin obsiegt, bemisst die Kammer mit dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren üblichen sechsfachen Monatswert (415,07 x 6= 2.490,42 Euro). In Höhe der übrigen 7.076,53 Euro unterliegt die Antragstellerin. Dies führt zu der tenorierten Kostenquotelung.