§ 25 ZRHO - Denkschrift
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) In der Denkschrift (§ 7 Nummer 3) hat das ersuchende Gericht der ausländischen Stelle die Sach- und Rechtslage darzustellen. Die Denkschrift ist nicht zu adressieren. Soweit der Sachverhalt einen fremden Staat oder Angehörigen einer ausländischen Auslandsvertretung betrifft, ist insbesondere auf Fragen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und Immunitätsfragen einzugehen.
(2) Die Denkschrift ist mit einer Übersetzung in die dortige Amtssprache zu versehen.