§ 25 ZRHO - Ersuchen an ausländische Behörden
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ersuchen an eine ausländische Behörde und den Anlagen sind von einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer beglaubigte Übersetzungen beizufügen, sofern nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist; dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsempfänger der fremden Sprache nicht mächtig ist. Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.
(2) Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. Besteht Grund zu der Annahme, daß der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden.
(3) Bei der Übersendung eines Ersuchens durch Vermittlung einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland kann im Einzelfall aus einem besonderen Grund davon abgesehen werden, die nach Absatz 1 erforderlichen Übersetzungen beizufügen. In diesem Fall ist im Begleitschreiben darum zu bitten, die Übersetzungen zu beschaffen und die Kosten mitzuteilen.