§ 21 ZRHO - Beachtung deutscher Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
In der Regel erfolgt die Erledigung des Ersuchens nach ausländischem Recht. Die zusätzliche Anwendung deutscher Vorschriften ist zu erbitten, wenn es durch den Gegenstand des Ersuchens oder sonst im Einzelfall geboten erscheint. Dies ist insbesondere in Bezug auf Belehrungen über Aussageverweigerungsrechte und Aussageverbote der Fall.