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§ 70 ZRHO - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Bei Ersuchen um Verfahrenshilfe liegt es regelmäßig im Ermessen des ersuchten Staates, ob er die erbetene Handlung vornehmen will. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass Hilfeleistungen, die keine höheren Kosten oder besonderen Aufwand erfordern, gewährt werden. Solche Ersuchen können auf dem Weg gestellt werden, der für Rechtshilfeersuchen an den betreffenden Staat vorgeschrieben ist. In anderen Fällen sind Ersuchen um Verfahrenshilfe in Form einer Denkschrift (§ 25), der ein Begleitschreiben beizufügen ist, der Landesjustizverwaltung vorzulegen.