§ 25 ZRHO - Denkschrift
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
In der Denkschrift (§ 7 Nummer 3), der eine Übersetzung beizufügen ist, ist die Sach- und Rechtslage ausführlich darzustellen. Eine Anschrift ist nicht aufzunehmen.