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§ 25 ZRHO - Denkschrift

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

In der Denkschrift (§ 7 Nummer 3), der eine Übersetzung beizufügen ist, ist die Sach- und Rechtslage ausführlich darzustellen. Eine Anschrift ist nicht aufzunehmen.