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§ 25 ZRHO - Ersuchen an ausländische Stellen

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Ersuchen an eine ausländische Stelle und den Anlagen sind von einem vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer beglaubigte Übersetzungen beizufügen, sofern nicht im Länderteil etwas anderes bestimmt ist; dies gilt auch dann, wenn der Zustellungsempfänger der fremden Sprache nicht mächtig ist. Im Rahmen des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 brauchen die Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke nicht beglaubigt zu sein.

(2) Übersetzungen der Anlagen müssen nicht beigefügt werden, wenn im vertraglichen Rechtshilfeverkehr nur formlose Zustellung beantragt wird und nach der vertraglichen Regelung für diesen Fall Übersetzungen nicht erforderlich sind. Besteht Grund zu der Annahme, daß der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache nicht mächtig ist und durch Übersetzungen seine Bereitschaft zur Annahme der Schriftstücke herbeigeführt werden kann, so sollen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beigefügt werden.

(3) Für Besonderheiten und Erleichterungen wird im Anwendungsbereich der EG-Zustellungsverordnung auf §§ 31f bis 31l und im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung auf § 36 Abs. 6 verwiesen.