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  • ab 15.10.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 19 LPartGlG - Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Dem Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626) wird der folgende Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen Lebenspartner Ehegatten mit der Maßgabe gleich, dass ein überlebender Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwenentschädigung hat, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."