Art. 19 LPartGlG - Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- LPartGlG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Dem Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 626) wird der folgende Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 stehen Lebenspartner Ehegatten mit der Maßgabe gleich, dass ein überlebender Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwenentschädigung hat, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."