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  • ab 15.10.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 3 LPartGlG - Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" ein Komma und die Worte "Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

  2. 2.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "und Lebenspartner" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

    3. c)

      In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.