Art. 17 LPartGlG - Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- LPartGlG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2010 (Nds. GVBl. S. 251), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 21 Abs. 5 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt und die Worte "soweit ein solcher nicht" durch die Worte "falls kein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt.
- 2.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 3.
In § 23 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 4.
In § 36a Abs. 3 werden nach dem Wort "Ehen" jeweils die Worte "und Lebenspartnerschaften" und nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 5.
Nach § 36a wird der folgende § 36b eingefügt:
"§ 36b
Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender LebenspartnerEin überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."