Art. 18 LPartGlG - Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- LPartGlG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 28. Juni 1974 (Nds. GVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 101), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 2.
In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 3.
In § 21 Abs. 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 4.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" und nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartners" eingefügt.
- 5.
In § 28 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatte" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.
- 6.
Nach § 28 wird der folgende § 29 angefügt:
"§ 29
Übergangsvorschrift für das Zusammentreffen von Ansprüchen überlebender Ehegatten und überlebender LebenspartnerEin überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Witwenentschädigung, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht."