Art. 2 LPartGlG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- LPartGlG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 3 werden die Worte "gelten die" durch die Worte "gelten das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und die sonstigen" ersetzt.
- 2.
Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
"§ 1a
Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften(1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 3 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.
(2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,
- 1.
die sich auf die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Ehe beziehen, entsprechend für die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft,
- 2.
die sich auf gegenwärtige oder frühere Ehepartner und deren Angehörige beziehen, entsprechend für gegenwärtige oder frühere Lebenspartner und deren Angehörige.
(3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.
(4) Eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin besteht."
- 3.
In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)," durch die Angabe "BBesG" ersetzt.
- 4.
In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)," durch die Angabe "BeamtVG" ersetzt.