Art. 12 LPartGlG - Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- LPartGlG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
Das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner."
- 2.
In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte "Witwen und Witwer" durch die Worte "Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner" und das Wort "Wiederverheiratung" durch die Worte "Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" ersetzt.