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  • ab 15.10.2010 (aktuelle Fassung)

Art. 12 LPartGlG - Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte vom 14. März 1982 (Nds. GVBl. S. 65) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "Hinterbliebene sind auch hinterbliebene Lebenspartner."

  2. 2.

    In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte "Witwen und Witwer" durch die Worte "Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und hinterbliebene Lebenspartner" und das Wort "Wiederverheiratung" durch die Worte "Verheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft" ersetzt.