LPartGlG,NI - Lebenspartnerschaften Gleichstellungsgesetz

Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBl. S. 462, 522)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof1
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes2
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit4
Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes5
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen6
Änderung des Realverbandsgesetzes7
Änderung des Aufnahmegesetzes8
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz9
Änderung des Gesetzes über das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen10
Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes11
Änderung des Gesetzes über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte12
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten13
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe14
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes15
Aufhebung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes16
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes17
Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes18
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes, des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes und des Ministergesetzes19
Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung20
Änderung der Niedersächsischen Landkreisordnung21
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover22
Inkrafttreten23

Art. 1 LPartGlG - Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

In § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Oktober 2005 (Nds. GVBl. S. 296), werden nach dem Wort "verheiratet" ein Komma und die Worte "in Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.

Art. 2 LPartGlG - Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Besoldungsgesetz in der Fassung vom 7. November 2008 (Nds. GVBl. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 3 werden die Worte "gelten die" durch die Worte "gelten das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), das Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), und die sonstigen" ersetzt.

  2. 2.

    Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

    "§ 1a
    Gleichstellung von Ehen und Eingetragenen Lebenspartnerschaften

    (1) Bei der Anwendung der in § 1 Abs. 3 genannten bundesrechtlichen Vorschriften, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen sind Ehen und Eingetragene Lebenspartnerschaften nach Maßgabe der folgenden Regelungen gleichzustellen.

    (2) Für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Vorschriften gelten die Vorschriften,

    1. 1.

      die sich auf die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Ehe beziehen, entsprechend für die Begründung, das Bestehen, das frühere Bestehen oder die Auflösung einer Lebenspartnerschaft,

    2. 2.

      die sich auf gegenwärtige oder frühere Ehepartner und deren Angehörige beziehen, entsprechend für gegenwärtige oder frühere Lebenspartner und deren Angehörige.

    (3) Abweichend von § 57 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BBesG wird der Mietzuschuss gezahlt an den Ehegatten, den die Ehegatten bestimmen, oder, falls sie keine Bestimmung treffen, an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte.

    (4) Eine überlebende Lebenspartnerin oder ein überlebender Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Bezüge bei Verschollenheit, soweit zugleich ein entsprechender Anspruch einer Witwe des verstorbenen oder verschollenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder eines Witwers der verstorbenen oder verschollenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin besteht."

  3. 3.

    In § 2a Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466)," durch die Angabe "BBesG" ersetzt.

  4. 4.

    In § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)," durch die Angabe "BeamtVG" ersetzt.

Art. 3 LPartGlG - Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 4. März 1971 (Nds. GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 210), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Eheschließung" ein Komma und die Worte "Begründung einer Lebenspartnerschaft" eingefügt.

  2. 2.

    § 17 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "und Lebenspartner" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartner" eingefügt.

    3. c)

      In Satz 2 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Worte "oder Lebenspartnern" eingefügt.

Art. 4 LPartGlG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung Eingetragener Lebenspartnerschaften
Redaktionelle Abkürzung
LPartGlG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Niedersächsische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 (Nds. GVBl. S. 710), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Artikel 14 Satz 1 wird das Wort "ehelichen" durch das Wort "Gütergemeinschaft" ersetzt.

  2. 2.

    In Artikel 29 Abs. 2 wird das Wort "ehelichen" gestrichen.