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§ 8 Nds. ArbZVO-Schule - Altersermäßigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte wird wie folgt ermäßigt:

  1. 1.

    bis zum 31. Juli 2014 um eine Unterrichtsstunde

    1. a)

      vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt,

    2. b)

      bei Schwerbehinderten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 bereits vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

  2. 2.

    ab dem 1. August 2014

    1. a)

      um eine Unterrichtsstunde vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt,

    2. b)

      um zwei Unterrichtsstunden vom Beginn des Schulhalbjahres an, das auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgt.

(2) Lehrkräfte, deren Unterrichtsverpflichtung durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) um mehr als zwei Unterrichtsstunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.

(3) Lehrkräfte, die aufgrund von Anrechnungen weniger als die Hälfte der Regelstundenzahl erteilen, erhalten keine Altersermäßigung.