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§ 25 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Beträgt die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform (§ 3), so wird die Unterrichtsverpflichtung entsprechend § 8 Abs. 1 ermäßigt.

(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) um mehr als zwei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.