§ 25 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung aus Altersgründen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ArbZVO-Schule
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Beträgt die Unterrichtsverpflichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform (§ 3), so wird die Unterrichtsverpflichtung entsprechend § 8 Abs. 1 ermäßigt.
(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) um mehr als zwei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Altersermäßigung zur Hälfte.