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§ 2 GfbWBV - Zugang zur Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
Redaktionelle Abkürzung
GfbWBV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

Eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte darf nur die Personen an der Weiterbildung teilnehmen lassen, die die jeweilige Zugangsvoraussetzung nach der Anlage 1 erfüllen.