§ 2 GfbWBV - Zugang zur Weiterbildung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfbWBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte darf nur die Personen an der Weiterbildung teilnehmen lassen, die die jeweilige Zugangsvoraussetzung nach der Anlage 1 erfüllen.