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§ 7 OlbLVO - Geschäftsführer

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OlbLVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010100000

(1) Der Vorstand beruft den Geschäftsführer. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Landschaftsversammlung.

(2) Der Vorstand kann den Geschäftsführer mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Die Abberufung bedarf der Bestätigung durch die Landschaftsversammlung. Das Dienst- oder Angestelltenverhältnis wird durch die Abberufung nicht berührt. Bis zur Entscheidung der Landschaftsversammlung kann der Vorstand den Geschäftsführer mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder vorläufig von seinen Aufgaben entbinden.

(3) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Oldenburgischen Landschaft nach den Richtlinien des Vorstandes. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.