§ 6 OlbLVO - Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OlbLVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010100000
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzer und 14 Beisitzern. In ihm sollen folgende Mitgliedergruppen repräsentiert sein:
- 1.
Gebietskörperschaften,
- 2.
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- 3.
Heimatvereine und -verbände,
- 4.
natürliche Personen.
Der Vorsitzer führt die Bezeichnung "Präsident der Oldenburgischen Landschaft". Aus den Beisitzern wählt der Vorstand zwei stellvertretende Vorsitzer (Vizepräsidenten).
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet am Tage der ersten Landschaftsversammlung nach einer allgemeinen Kommunalwahl. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet vorzeitig, wenn es zurücktritt oder von der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln ihrer Stimmen abberufen wird.
(4) Der Vorstand entscheidet in den Angelegenheiten, die nicht der Landschaftsversammlung vorbehalten sind.