§ 12 OlbLVO - Gemeinnützigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OlbLVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010100000
Die Oldenburgische Landschaft darf nur unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592), geändert durch Artikel 5 des Steueränderungsgesetzes 1969 vom 18. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1211), dienen. Etwaige Gewinne dürfen nur für ihre gesetzlichen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Oldenburgischen Landschaft. Beim Ausscheiden von Mitgliedern und bei der Auflösung der Oldenburgischen Landschaft werden keine Leistungen der Mitglieder erstattet. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Oldenburgischen Landschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.