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  • ab 07.02.1975 (aktuelle Fassung)

§ 9 OlbLVO - Vertretung der Landschaft

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OlbLVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010100000

(1) Der Präsident und der Geschäftsführer vertreten die Oldenburgische Landschaft gemeinsam im Rechtsverkehr. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten. Der Geschäftsführer wird im Falle seiner Verhinderung durch einen hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter der Geschäftsstelle vertreten.

(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.