§ 2 OlbLVO - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OlbLVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010100000
(1) Aufgaben der Oldenburgischen Landschaft sind insbesondere
- 1.Förderung wissenschaftlicher Bestrebungen, vor allem in den Bereichen Vor- und Frühgeschichte, Landesgeschichte, Familienforschung, heimatliche Fauna und Flora,
- 2.Förderung der Heimatverbände,
- 3.Förderung der Kunst und des Kunsthandwerks,
- 4.Pflege der Sprache, des niederdeutschen Schrifttums und der niederdeutschen Bühnen,
- 5.Erhaltung des Volkstums und Brauchtums einschließlich Förderung der Volksspiele und der Heimatmuseen,
- 6.Förderung der besonderen kulturellen Bestrebungen der Vertriebenen,
- 7.Förderung des Landschafts-, Natur- und Denkmalschutzes,
- 8.Durchführung heimatlicher Veranstaltungen.
(2) Die Oldenburgische Landschaft kann für bestimmte Aufgabenbereiche Arbeitsgemeinschaften bilden.