§ 13 OlbLVO - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OlbLVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010100000
(1) Bis zum Inkrafttreten der Satzung nach § 3 Abs. 2 können kreisangehörige Gemeinden im Gebiet des ehemaligen Landes Oldenburg sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Aufgabenbereich sich auf das Gebiet oder wesentliche Teile des Gebiets des ehemaligen Landes Oldenburg erstreckt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Verwaltungsbezirks Oldenburg erwerben.
(2) Die Landschaftsversammlung entscheidet in ihrer ersten Sitzung vor der Wahl des Vorstands und des Beirates über die Aufnahme der natürlichen Personen und juristischen Personen des Privatrechts, die die Aufnahme in die Oldenburgische Landschaft beantragt haben.
(3) Der Präsident des Verwaltungsbezirks Oldenburg beruft die erste Sitzung der Landschaftsversammlung ein und leitet sie bis zur Wahl des Präsidenten der Oldenburgischen Landschaft.