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§ 3a OlbLVO - Dienstherrnfähigkeit, Dienstvorgesetzter

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OlbLVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010100000

(1) Die Oldenburgische Landschaft ist berechtigt, Beamte zu haben (§ 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes).

(2) Dienstvorgesetzter der Beamten der Oldenburgischen Landschaft ist der Geschäftsführer. Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers ist der Präsident der Oldenburgischen Landschaft. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Angestellten der Oldenburgischen Landschaft entsprechend.