§ 7 OlbLVO - Geschäftsführer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OlbLVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010100000
(1) Der Vorstand beruft den Geschäftsführer. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die Landschaftsversammlung.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Oldenburgischen Landschaft nach den Richtlinien des Vorstandes. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.