§ 10 OlbLVO - Einnahmen, Geschäftsjahr
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- OlbLVO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22530010100000
(1) Die Oldenburgische Landschaft erhält ihre Mittel durch Zuschüsse, durch Umlagen und Beiträge ihrer Mitglieder sowie durch Spenden.
(2) Umlagen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten anteilmäßig pro Kopf der Bevölkerung erhoben. Bei der Festlegung der Umlagen sind die kreisfreien Städte und Landkreise allein stimmberechtigt.
(3) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Landschaftsversammlung.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.