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  • ab 07.02.1975 (aktuelle Fassung)

§ 10 OlbLVO - Einnahmen, Geschäftsjahr

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Oldenburgische Landschaft
Redaktionelle Abkürzung
OlbLVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22530010100000

(1) Die Oldenburgische Landschaft erhält ihre Mittel durch Zuschüsse, durch Umlagen und Beiträge ihrer Mitglieder sowie durch Spenden.

(2) Umlagen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten anteilmäßig pro Kopf der Bevölkerung erhoben. Bei der Festlegung der Umlagen sind die kreisfreien Städte und Landkreise allein stimmberechtigt.

(3) Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Landschaftsversammlung.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.