Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 12.05.2020, Az.: 4 B 2369/20
Corona; Einstweilige Anordnung; Justiz; Umweltinformation; Vorwegnahme der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 12.05.2020
- Aktenzeichen
- 4 B 2369/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 72008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 3 UIG ND
- § 2 UIG
- § 123 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Bei den Erlassen, die das Justizministerium gegenüber der Justiz zum Umgang mit der Corona-Pandemie erlassen hat, handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG.
Ein besonders schwerer Nachteil, der einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtfertigt, kann auch das geltend gemachte öffentliche Interesse an einem Diskurs sein, wenn ein solcher Diskurs nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht mehr möglich wäre.
Tenor:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem Antragsteller seine Erlasse zum Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie zugänglich zu machen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EURO festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zugänglichmachung von Erlassen, die der Antragsgegner gegenüber der niedersächsischen Justiz zum Umgang mit der Corona-Pandemie erlassen hat.
Der Antragsteller ist Journalist und Projektleiter des O. K. F. D. e.V., der sich für Transparenz einsetzt und unter anderem die Website www.f....t.de betreibt.
Mit Mail vom 14.04.2020 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen „Antrag nach dem NUIG/VIG“ und bat um Zusendung sämtlicher Erlasse, die der Antragsgegner in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie verfasst habe. Zur Begründung bezog er sich auf § 3 Abs. 1 Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG) sowie § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen seien.
Mit Bescheid vom 17.04.2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Es handele sich um innerdienstliche Vorgänge, die nur zum Gebrauch in der niedersächsischen Justiz bestimmt und im Übrigen nicht Umweltinformationen seien. § 1 VIG sei ebenfalls nicht einschlägig.
Dagegen legte der Antragsteller am 17.04.2020 Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist.
Am 22.04.2020 hat er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Sein Antrag sei gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.
Die erforderliche besondere Eilbedürftigkeit liege darin begründet, dass es sich um ein sehr dynamisches Infektionsgeschehen handele, so dass die jeweiligen Rechtsverordnungen der Länder über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie, an die die Erlasse des Antragsgegners unmittelbar anknüpften, in sehr kurzer Zeit geändert würden. Regierungshandeln spiele sich daher in engstem zeitlichen Rahmen ab. Die Zahl der Neuinfektionen führe offenbar zu erheblichen Einschränkungen des gewöhnlichen Betriebs im niedersächsischen Gerichtswesen. Vor diesem Hintergrund bestehe ein akutes Bedürfnis zur inhaltlichen Kenntnisnahme der Erlasse, um sich – als Journalist und als Teil der Öffentlichkeit – damit auseinandersetzen zu können. Dieses Bedürfnis ergebe sich unter anderem aus der Notwendigkeit zur Kontrolle des Regierungshandelns mit Blick auf die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, die Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, das Grundrecht auf Zugang zu den Gerichten und effektiven Rechtsschutz sowie den Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Es sei daher wichtig, dass öffentliche Information und Kontrolle mit der dynamischen Entwicklung, die unter anderem staatsorganisationsrechtliche und rechtsstaatliche Strukturprinzipien berühre, Schritt halten könnten. Es sei auch zu prüfen, ob der Antragsgegner mit seinen Erlassen und den darin enthaltenen Maßnahmen seine Kompetenzen mit Blick auf die Unabhängigkeit der Gerichte überschreite.
Es liege auf der Hand, dass eine Auseinandersetzung mit diesen Fragen kaum mehr relevant sei, wenn niedersächsische Gerichte den Normalbetrieb wiederaufgenommen hätten. Die Einschränkungen, die durch die Erlasse empfohlen bzw. veranlasst würden, müssten noch während ihres Akutwerdens der journalistischen und öffentlichen Kontrolle eröffnet sein.
Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 1 NUIG in Verbindung mit § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Bei den Erlassen handele es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 5 NUIG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 UIG. Das Corona-Virus breite sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion beim Husten und Niesen, aber auch beim gewöhnlichen Sprechen aus. Die Viren seien in den Tröpfchen enthalten. Beim Sprechen bildeten sich Aerosole (mit besonders kleine Tröpfchen angereicherte Atemluft), die besonders lange in der Luft stehen blieben. Ein solches Aerosol könne möglicherweise über mehrere Stunden infektiös bleiben, über die Atmung der viral belasteten Luft könne eine Infektion mit dem Corona-Virus erfolgen. Ausweislich der Webseite des Antragsgegners behandelten die Erlasse unter anderem Themen wie „Hygieneschutz“, „Verhalten nach Urlaubsrückkehr“, Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs“, „Umgang mit Publikumsverkehr“ oder „Absagen von Besuchergruppen“. Es werde dort ausgeführt, „viele der Vorschriften laufen darauf hinaus, den Kontakt der Öffentlichkeit mit der Justiz auf ein Minimum zu reduzieren“.
Die Erlasse setzten daher offenkundig an dem Verbreitungsweg des Virus an und bezweckten nicht zuletzt, die Luft von entsprechenden Bestandteilen frei zu halten. Es handele sich damit um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile, nämlich den Virusgehalt der Atemluft, unmittelbar auswirkten. Dementsprechend seien der Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit und die Lebensbedingungen von Menschen unmittelbar von den Maßnahmen betroffen (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 UIG).
Ablehnungsgründe seien nicht ersichtlich. Es handele sich auch nicht nur um innerdienstliche Vorgänge, da sich der Antragsgegner an fachlich unabhängige Gerichte wende. Selbst wenn Ablehnungsgründe gegeben sein sollten, überwiege das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe das Interesse an einer Verweigerung. Die Frage, wie Verfahren während der Pandemie von Gerichten bearbeitet würden und welchen Einfluss der Antragsgegner darauf nehme, sei von großem Interesse. Es bedürfe der Aufklärung, ob etwa der Öffentlichkeitsgrundsatz und die richterliche Unabhängigkeit noch gewahrt seien.
Eine Pflicht zur Veröffentlichung ergebe sich auch aus § 5 Abs. NUIG in Verbindung mit § 10 UIG.
Im Interesse effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, die Hauptsache vorweg zu nehmen, weil die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ihn - den Antragsteller - schwer und unzumutbar oder irreparabel belasten würde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm die Erlasse des Antragsgegners zum Umgang der Justiz mit der Corona-Pandemie zugänglich zu machen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können.
Bei den Erlassen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des UIG, weil diese nicht die erforderliche umweltschützende Zielrichtung aufwiesen. Den Erlassen gehe es um den Schutz von Menschen vor Infektionen, nicht um Umweltschutz im Sinne eines Schutzes der Luft selbst in ihrer Eigenschaft als natürliche Lebensgrundlage. Der Bezug zur Luft sei zufällig, weil sich die Infektion auch durch das Ausatmen von Menschen verbreite. Das Ausatmen von Menschen reiche als hinreichender Bezug im Sinne der Umweltinformationsgesetze nicht aus, weil ansonsten sämtliche amtlichen Informationen von öffentlichen Stellen über Orte, Maßnahmen und Tätigkeiten herausverlangt werden könnten, die von durch Menschen ausgeatmete Luft betroffen seien. Dies könne nicht gewollt sein.
Die Erlasse hielten auch keine Informationen zum „Zustand der Luft“ vor. Dazu bedürfte es deskriptiver wie analytischer Angaben in Form von Messergebnissen und Messprotokollen und einer Bewertung dieser Ergebnisse. Weder der Antragsgegner noch die Justiz seien im Besitz solcher Daten.
Die Erlasse stellten auch keine Umweltinformationen im Sinne der § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar und enthielten solche auch nicht. Die Vorschrift setze eine Bezugnahme auf den Zustand der Luft voraus. Maßnahmen, die sich auf die Umweltbestandteile auswirkten, seien grundsätzlich alle die Umwelt beeinträchtigenden menschlichen Aktivitäten. Diese dienten allein dem Umweltschutz, das heißt dem Schutz der Umweltbestandteile in ihren Eigenschaften als natürliche Lebensgrundlage für Menschen, Tier und Pflanzen. Die Maßnahmen in den Erlassen hätten aber keine Auswirkungen auf die grundlegende Zusammensetzung und Eigenschaften der Luft.
Entgegen der Auffassung des Antragtellers bezweckten die Erlasse nicht, die Luft von Aerosolen freizuhalten bzw. den Virusgehalt der Atemluft zu vermindern. Es gehe vielmehr darum, eine Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch zu verhindern. Es solle aber nicht die Luft in ihrer allgemeinen Beschaffenheit verbessert und verändert werden: Nur darauf zielten die Umweltinformationsgesetze ab. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 20.02.2020, 10 C 11.19) seien ebenso wenig wie tierschutzrechtliche Belange gesundheitsschützende Belange in Bezug auf Menschen als Umweltinformation im Sinne von § 2 UIG anzuerkennen. Ziel der Erlasse sei es, Infektionen von Menschen zu verhindern, nicht aber, die allgemeine Beschaffenheit der Luft zu verändern.
Ein Anspruch auf Herausgabe ergebe sich schon deswegen nicht aus § 5 Abs. 1 NUIG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 UIG. Bei den Erlassen handele es sich zudem nicht um Rechtsvorschriften im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Verwaltungsvorschriften seien davon nicht erfasst.
Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus Presserecht. § 4 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG) vermittle keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Übersendung von Originalunterlagen wie etwa die streitbefangenen Erlasse. Für einen presserechtlichen Auskunftsanspruch sei der Antrag auch zu unbestimmt, weil der Antragsteller keine konkreten Fragen gestellt habe. Darüber hinaus habe er - der Antragsgegner - alle wesentlichen Informationen zu den Erlassen auf seiner Website veröffentlicht.
Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Aufgrund der laufenden Informationen über Presseerklärungen und Veröffentlichungen drohe kein irreparabler Schaden. Im Übrigen stehe einer Stattgabe des Antrags entgegen, dass die Hauptsache vorweggenommen würde. Schwere und irreparable Schäden, die dem Antragsteller persönlich drohten, habe dieser nicht glaubhaft gemacht. Er habe bisher auch keine Presseanfrage an den Antragsgegner oder die Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften gestellt, um Informationen zu erlangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller kann sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen.
Er begehrt, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung die streitbefangenen Erlasse zugänglich zu machen. Mit einer Stattgabe dieses Antrags würde die Hauptsache vorweggenommen. Der Antragsteller würde bereits im Eilverfahren erreichen, was Ziel seines Begehrens in der Hauptsache ist. Die Vorläufigkeit einer einstweiligen Anordnung steht einer Vorwegnahme der Hauptsache im Grundsatz entgegen. Die Hauptsache würde jedoch - zu Lasten des Antragstellers - zumindest zu großen Teilen auch vorweggenommen, wenn ihm die Erlasse erst nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens zugänglich gemacht werden würden. Der Antragsteller macht geltend, er begehre die Zugänglichmachung für die aktuelle politische Diskussion und verweist zu Recht auf die Dynamik der Entwicklung der Pandemie und der öffentlichen Diskussion. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kommt die Stattgabe eines Antrags in Fällen, in denen die Hauptsache vorweggenommen wird, dann in Betracht, wenn anderenfalls durch den Zeitablauf irreparable Fakten geschaffen oder ein unwiederbringlicher Rechtsverlust eintreten würde, weil etwa eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr möglich erscheint oder ein sonstiger schwerer Nachteil einträte. Dies wäre etwa der Fall, wenn behördliche Maßnahmen in einen engen zeitlichen Rahmen eingebunden sind und mit Überschreiten dieses Rahmens sinnlos werden. Um einem Antrag in diesem Fall stattgeben zu können, sind qualifiziert hohe Ansprüche an die materielle Prüfung des Anordnungsanspruchs zu stellen und es müssen besonders schwere Nachteile festgestellt werden (BVerwG, Beschl. vom 13.08.1999, 2 VR 1/99, juris).
Nach diesen Maßstäben hat der Antrag Erfolg. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Zugänglichmachung der Erlasse nach den Vorschriften des Umweltinformationsrechts hat (dazu unter 1.). Der Antragsteller kann zudem glaubhaft machen, dass besonders schwere Nachteile drohen, wenn er auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird (dazu unter 2.).
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft aus § 3 Satz 1 NUIG. Danach hat jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen, nach Maßgabe des Gesetzes Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Für den Zugang zu Umweltinformationen gelten § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4, 5, 8 und 9 UIG entsprechend.
Bei den Erlassen handelt es sich um Umweltinformationen. Hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs der Umweltinformationen verweist § 2 Abs. 5 NUIG auf § 2 Abs. 3 und 4 UIG. Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung unter anderem alle Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen wie etwa die Luft (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG). Umweltinformationen sind auch alle Daten über Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3a UIG) sowie alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu den Maßnahmen gehören auch Verwaltungsvorschriften (§ 2 Abs. 3 Nr. 3b UIG).
Zu der Frage, wie der Begriff der Umweltinformation zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst entschieden (BVerwG, Urt. vom 08.05.2019, 7 C 28/17, juris):
„Die Begriffe "Maßnahme oder Tätigkeit" und "Daten" sind - wie der Senat zu § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG, der zur Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL dient, entschieden hat - weit zu verstehen. Da § 2 Abs. 3 UIG alle Daten "über" Maßnahmen oder Tätigkeiten mit Umweltbezug erfasst, muss sich allein die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken können. Dabei genügt ein gewisser Umweltbezug der Maßnahme oder Tätigkeit. Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden. Das folgt aus Art. 2 Nr. 1 UIRL, der in Buchstabe e auf die in Buchstabe c genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten verweist, die sich auf die in Buchstabe a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken. Solange sie selbst unmittelbarer Inhalt einer Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG/Art. 2 Nr. 1 Buchst. c UIRL ist, muss die Umweltinformationseigenschaft nicht für jede einzelne Angabe festgestellt werden; eines unmittelbaren Zusammenhanges der Daten mit der Umwelt bedarf es dann nicht. Diesem weiten Begriffsverständnis entspricht, dass Art. 2 Nr. 1 Buchst. e UIRL auch Kosten/Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet werden, als Umweltinformationen definiert. Erfasst werden damit auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 - 7 C 31.15 - Buchholz 406.252 § 2 UIG Nr. 3 Rn. 54 f. und 86). Ob Maßnahmen oder Tätigkeiten sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren wahrscheinlich auswirken können, kann unter Berücksichtigung des Zwecks der Umweltinformationsrichtlinie, Transparenz zwischen Bürger und Staat in Angelegenheiten des Umweltschutzes zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 - 7 C 21.98 - BVerwGE 108, 369 <376> m.w.N.), in Anlehnung an den allgemeinen ordnungsrechtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts festgestellt werden. Danach muss ein sicherer Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Umweltbestandteilen oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 25 m.w.N.).
Nach Auffassung der Kammer handelt es sich unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung bei den streitbefangenen Erlassen um Maßnahmen, die sich auf Umweltbestandteile (zumindest wahrscheinlich) auswirken und damit um Umweltinformationen im Sinne des Gesetzes. Das Virus verbreitet sich nach aktuellen Erkenntnissen maßgeblich über die Luft. Es wird durch Aerosole übertragen. Ziel der Maßnahmen des Antragsgegners ist es (unter anderem), die Viren- und Aerosolbelastung vor allem der Luft in den Bereichen, in denen sich Bedienstete und/oder Besucher aufhalten bzw. diesen Viren bzw. Aerosolen ausgesetzt wären, zu verringern. Sei es, dass bestimmte Schutzvorkehrungen zu treffen sind (Mund-Nasen-Schutz, Spuckschutzwände, Abstände), sei es, dass die Anzahl von Bediensteten bzw. Besuchern, die sich in diesen Bereichen gleichzeitig aufhalten, verringert wird, weil der Kontakt der Öffentlichkeit mit der Justiz verringert werden soll, oder durch andere Maßnahmen.
Der Bezug der Maßnahmen zum Umweltbestandteil „Luft“ ist damit evident. Den Zusammenhang zwischen dem Umweltbestandteil „Luft“ und dem Schutz von Menschen verdeutlicht eine Betrachtung der einschlägigen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG): Ziel des Bundesimmissionsschutzgesetzes ist es unter anderem, Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen (§ 1 Abs. 1). Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die geeignet sind, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1). Zu den Immissionen zählen auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen (§ 3 Abs. 2). Luftverunreinigungen sind auch Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft durch Aerosole (§ 3 Abs. 4).
Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es nicht erforderlich, dass die Erlasse den Schutz der Luft also solcher, also um ihrer selbst willen bezwecken. Das zeigt mit großer Deutlichkeit die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in dem das Gericht Unterlagen zur Kommunikationsstrategie zum Bauvorhaben „Stuttgart 21“ als Umweltinformationen angesehen hat. Dass Zweck einer solchen Kommunikationsstrategie nicht der Schutz von Umweltbestandteilen ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Erforderlich ist allein ein (gewisser) Bezug der Maßnahmen zum Zustand von Umweltbestandteilen. Nach den gleichen Grundsätzen stellen auch die Genehmigung und der Betrieb von Tierhaltungsmaßnahmen umweltrelevante Maßnahmen dar mit der Folge, dass es sich bei Informationen zu Genehmigungsunterlagen um Umweltinformationen handelt (OVG Münster, Beschl. vom 13.03.2019, 15 A 769/18, juris). Die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die ein Urteil des OVG Lüneburg (vom 27.02.2018, 2 LC 58/17, juris) bestätigt, steht dem nicht entgegen. Das OVG Lüneburg hat die Frage verneint, ob auch Schlacht- und Nutztiere als Umweltbestandteile anzusehen sind. Die Auswirkungen auf andere Umweltbestandteile stand nicht in Rede. Die Transportbedingungen von Puten und die Frage, ob diese den einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen genügen, hat das Gericht daher nicht als Umweltinformation angesehen. Folgerungen für die im vorliegenden Verfahren zu klärenden Fragen ergeben sich daraus nicht.
Ein Bezug zwischen den Maßnahmen und dem Zustand des Umweltbestandteils Luft ist bei den in Rede stehenden Erlassen gegeben. Dieser Bezug fehlt nicht deswegen, weil sich die Maßnahmen nicht auf den Zustand der Luft insgesamt auswirken, sondern ihre Wirkung ausschließlich in einem eng begrenzten Raum entfalten. Das ist bei der Betrachtung von Immissionen, die von Anlagen ausgehen, im Ergebnis ebenso. Eine Betrachtung der Frage, wie hoch die Immissionsbelastung der von einer Anlage ausgehenden Emissionen an einem bestimmten Immissionsort ist, ist der Regelfall. Warum dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, weil die Immissionen von Menschen ausgehen, der betroffene Bereich sehr viel kleiner ist oder gar kein konkreter Ort betrachtet wird, weil die Maßnahmen die niedersächsische Justiz insgesamt betreffen, erschließt sich der Kammer nicht. Die Argumentation des Antragsgegners, das Ausatmen von Menschen reiche als Bezug nicht aus, weil ansonsten sämtliche Informationen über Orte, Maßnahmen und Tätigkeiten herausverlangt werden könnten, die von durch Menschen ausgeatmete Luft betroffen seien, verkürzt den Zusammenhang. Eine Umweltinformation in diesem Sinne stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit nur dann dar, wenn sie einen Bezug zu Umweltbestandteilen wie etwa der Luft hat.
Der Einwand, das Vorhandensein von Viren sei deswegen keine Beeinträchtigung der Luft, weil die Luft seit eh und je Viren enthalte, überzeugt nicht. Die Luft enthält Schadstoffe jedweder Art. Dass eine Belastung mit Schadstoffen keine Beeinträchtigung der Luft darstellen könne, weil die Luft „eh Schadstoffe enthalte“, dürfte nicht ernsthaft zu vertreten sein. Von Bedeutung für die Frage einer Beeinträchtigung ist, in welcher Konzentration Aerosole, Viren oder andere Schadstoffe (an einem Immissionsort) in der Luft enthalten sind. Maßnahmen, die Einfluss auf die Belastung mit solchen Aerosolen haben, sind Umweltinformationen.
Der Einwand, die Erlasse enthielten keine Informationen zum Zustand der Luft, dürfte zwar sachlich richtig sein, ist nach dem oben Gesagten aber rechtlich irrelevant.
Ablehnungsgründe hat der Antragsgegner trotz Aufforderung durch das Gericht nicht dargelegt. Sie sind auch nicht ersichtlich. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen würde (§§ 8 und 9 UIG).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch damit glaubhaft gemacht.
2. Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass besonders schwere Nachteile drohen, wenn er auf die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird.
Der Antragsteller kann nicht geltend machen, in der Weise persönlich von den Erlassen betroffen zu sein, dass er etwa vor niedersächsischen Gerichten Verfahren führen würde und die Erlasse Einfluss auf diese Verfahren haben könnten.
Die drohenden besonders schweren Nachteile sieht er darin, dass er als Vertreter der Öffentlichkeit auftritt, die in die Lage versetzt werden müsse, Gefahren und Probleme von Regierungshandeln in Angelegenheiten mit Umweltbezug zu erkennen und konkret und unmittelbar durch Auswertung der Umweltinformationen auf Entscheidungsverfahren Einfluss zu nehmen und Fehlentscheidungen zu korrigieren. Im vorliegenden Fall seien mögliche Beeinträchtigungen rechtsstaatlicher Prinzipien und Grundrechte betroffen.
Die Kammer ist der Auffassung, dass dies Nachteile sein können, die der Antragsteller zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes geltend machen kann, auch wenn seine Lebensumstände allenfalls mittelbar durch seine Tätigkeit als Journalist betroffen sind.
Bei der Prüfung, was schwere Nachteile sind, die einen Anordnungsgrund begründen können, ist auch der Zweck der Regelung, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt wird, in den Blick zu nehmen. Nach den Erwägungsgründen der den Umweltinformationsgesetzen zugrundeliegenden Richtlinie 2003/4/EG (Umweltinformationsrichtlinie - UIRL) soll der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen unter anderem dazu beitragen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen (Erwägungsgrund Nr. 1). Umweltinformationen sollen Antragstellern so rasch wie möglich zugänglich gemacht werden (Erwägungsgrund Nr. 13). Die UIRL nimmt also ausdrücklich Bezug auf den Zugang der Öffentlichkeit, die Verbreitung dieser Informationen und eine möglichst rasche Zugänglichmachung.
Damit sind die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte geeignet, als „schwere Nachteile“ einen Anordnungsgrund zu begründen. Vor dem Hintergrund der Schnelllebigkeit des öffentlichen Diskurses wird eine Aufarbeitung der vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, der Wahrung der Unabhängigkeit der Justiz, des Grundrechts auf Zugang zu den Gerichten und effektiven Rechtsschutzes sowie des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nach rechtskräftigem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens nicht im Ansatz in gleichem Maße möglich sein. Dies stellt der Antragsgegner auch nicht in Abrede. Die Angaben sind nach Abschluss eines Hauptsacheverfahrens allenfalls von historischem Interesse.
Der Antragsteller muss sich auch nicht auf die Pressemitteilungen und die Informationen auf der Website des Antragsgegners verweisen lassen und darauf vertrauen, dass diese vollständig und sachlich richtig sind. Bei den Pressemitteilungen handelt es sich (naturgemäß) um Zusammenfassungen. Dass der Antragsteller ein Interesse daran hat, diese Informationen vollständig zu erhalten, liegt auf der Hand; und sei es nur, um überprüfen zu können, ob die Pressemitteilungen oder die Informationen auf der Website sachlich richtig sind. Diesem Interesse kommt hohes Gewicht zu, weil es letztlich um verfassungsrechtliche Grundprinzipien geht, die in Rede stehen.
Die Corona-Pandemie ist für Staat und Gesellschaft eine der größten Herausforderungen der letzten Jahrzehnte. Das Handeln staatlicher Organe in dieser Krise - insbesondere der Exekutive - berührt grundlegende (rechts-)staatliche Prinzipien wie etwa die Gewaltenteilung und die Grundrechte, die zum Schutz von Menschen vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von durch Viren belasteter Luft (Aerosole) massiv eingeschränkt wurden und werden. In einer solchen Situation kommt der Frage nach der Funktionsfähigkeit der Justiz und einer möglichen Einflussnahme der Exekutive auf die Judikative und die Unabhängigkeit der Justiz besondere Bedeutung zu. Auf seiner Website (Information vom 04.05.2020) erklärt der Antragsgegner unter anderem, dass er Maßnahmen empfehle oder vorgebe, die zu Einschränkungen für Besucher von Gerichten führen. Das vom Antragsteller geltend gemachte Interesse, dazu Genaueres zu erfahren, sieht die Kammer daher als gewichtig an. Zumal der Antragsgegner nicht näher erläutert, was er „empfiehlt“ und was er „vorgibt“ und was unter einer „Vorgabe“ zu verstehen ist.
Bei der Abwägung der Interessen kommt hinzu, dass der Antragsgegner nicht dargelegt hat, welche öffentlichen Interessen einer Auskunftserteilung entgegenstehen könnten. Für das Gericht sind solche nicht erkennbar. Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil dem Antragsteller nach dem zu 1. Gesagten ein Anspruch auf Auskunftserteilung zusteht, der bei einer Ablehnung des Eilantrages im Wesentlichen vereitelt würde, was bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen ist.
Dem Antragsteller kann im Ergebnis auch nicht entgegengehalten werden, er habe nicht die Möglichkeit genutzt, Presseanfragen zu stellen, um gegebenenfalls auf diesem Weg an die begehrten Informationen zu gelangen. Der Antragsteller hat als Journalist einen presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Niedersächsisches Pressegesetz (NPresseG). Die Behörden sind verpflichtet, Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Presseanfragen zum Inhalt der streitbefangenen Erlasse hat der Antragsteller bisher nicht gestellt. Nach Auffassung der Kammer überzeugt auch sein Einwand nicht, er trete nicht als Journalist, sondern als Vertreter der Öffentlichkeit auf; abgesehen davon, dass er selbst an mehreren Stellen seiner Antragsbegründung auf seine Stellung als Journalist und sein journalistisches Interesse an einem öffentlichen Diskurs hinweist. Einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen hat nach § 3 Satz 1 NUIG zwar jede Person, ohne ein Interesse darlegen zu müssen. Daraus folgt aber nicht, dass die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht vom Bestehen eines solchen Interesses abhängt. Der Auskunftsanspruch aus § 3 NUIG bleibt, auch wenn ein besonderes Interesse nicht dargelegt werden muss, ein subjektiver. In einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kommt es daher bei der Frage, welche Nachteile drohen, wenn ein Antragsteller auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz in der Hauptsache verwiesen wird, auf seine konkrete Situation und seine Möglichkeiten an. Es muss daher berücksichtigt werden, ob einem Antragsteller möglicherweise ein anderer Weg zur Verfügung gestanden hatte oder stehen würde, an die begehrten Informationen zu gelangen.
Der Antragsgegner hat aber in der Antragserwiderung bereits erklärt, er werde dem Antragsteller auch auf der Grundlage von § 4 NPresseG die Erlasse nicht zugänglich machen, weil dieser nach Presserecht nur ein Auskunftsrecht habe, das auch durch sonstige Mitteilungen erfüllt werden könne. Damit besteht kein Anlass für die Annahme, der Antragsteller könne sein Rechtsschutzziel auf einfacherem Wege erreichen und sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile nicht auf die beantragte Regelungsanordnung angewiesen.
Der Antragsteller hat daher einen Anspruch auf Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen. Der Anspruch betrifft die Erlasse insgesamt. Liegt eine Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG vor, stellen alle damit im Zusammenhang stehenden Daten Umweltinformationen dar; eine Feststellung für jede einzelne Angabe ist nicht geboten (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.). Der Antragsgegner kann für die Gewährung des Zugangs gemäß § 6 NUIG Kosten erheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2 GKG. Für eine Halbierung des Auffangstreitwertes besteht nach dem oben Gesagten kein Anlass.