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§ 6 NUIG - Kosten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) 1Für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen aufgrund des § 3 durch informationspflichtige Stellen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der Anlage erhoben. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend.

(2) 1Kosten werden nicht erhoben, wenn ein Antrag auf Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen abgelehnt oder zurückgenommen wird. 2Kosten werden nicht erhoben für die Erteilung einfacher Auskünfte und für die Einsichtnahme in Umweltinformationen an Ort und Stelle.

(3) Kosten werden nicht erhoben für die Gewährung des Zugangs

  1. 1.

    zu Messungen nach den §§ 26, 28 und 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  2. 2.

    zu Ergebnissen der Überwachung der von einer Deponie ausgehenden Emissionen und

  3. 3.

    zu den in § 35 Abs. 2 und 3 sowie § 39 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Entscheidungen über Abfallentsorgungsanlagen sowie zu Änderungen dieser Entscheidungen.

(4) Kosten werden nicht erhoben für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen

  1. 1.

    für schulische Zwecke und

  2. 2.

    für Zwecke der Forschung und Lehre öffentlich-rechtlicher Institutionen,

soweit der Bearbeitungsaufwand weniger als zwei Stunden beträgt.

(5) Ist in der Anlage ein Gebührenrahmen bestimmt, so hat die informationspflichtige Stelle bei der Festsetzung der Gebühr nur den Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.

(6) 1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die Erstattung der Kosten für die Gewährung des Zugangs zu Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4. 2Diese Stellen können die Kostenerstattung durch Bescheid geltend machen. 3Über Widersprüche gegen Bescheide nach Satz 2 entscheidet die Behörde, die die Kontrolle über die Stelle ausübt (§ 2 Abs. 2).