§ 5 NUIG - Verbreitung von Umweltinformationen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
- Amtliche Abkürzung
- NUIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28000
(1) Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die informationspflichtigen Stellen gelten die §§ 7 bis 10 Abs. 1 bis 5 und 7 UIG entsprechend.
(2) 1Das Fachministerium veröffentlicht im Abstand von längstens vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt, insbesondere über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen im Land. 2§ 7 Abs. 3 und die §§ 8 bis 10 Abs. 1 und 3 UIG gelten entsprechend. 3Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.