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  • ab 15.12.2006 (aktuelle Fassung)

§ 5 NUIG - Verbreitung von Umweltinformationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Umweltinformationsgesetz (NUIG)
Amtliche Abkürzung
NUIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28000

(1) Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die informationspflichtigen Stellen gelten die §§ 7 bis 10 Abs. 1 bis 5 und 7 UIG entsprechend.

(2) 1Das Fachministerium veröffentlicht im Abstand von längstens vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt, insbesondere über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen im Land. 2§ 7 Abs. 3 und die §§ 8 bis 10 Abs. 1 und 3 UIG gelten entsprechend. 3Der erste Bericht ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.