Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.01.1995, Az.: 8 W 10/95

Zurechnung von Schmerzensgeld zur Grundlage für die Berechnung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.01.1995
Aktenzeichen
8 W 10/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0127.8W10.95.0A

Fundstellen

  • AnwBl 1996, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1995, 332 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Schmerzensgeld gehört grundsätzlich nicht zu dem von der Partei vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen.

Gründe

1

Ganz überwiegend wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, eine Partei habe Schmerzensgeldzahlungen nicht im Rahmen des § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 115, Rn. 59; zuletzt OLG Nürnberg JurBüro 1992, 756). Dem folgt auch der erkennende Senat.

2

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für diese Auffassung findet sich nicht. Auch § 88 BSHG, auf den in § 115 Abs. 2 ZPO verwiesen wird, erwähnt das Schmerzensgeld nicht. Allerdings ergibt sich aus § 77 Abs. 2 BSHG, dass eine Entschädigung nach § 847 BGB nicht als Einkommen im Sinne des BSHG berücksichtigt werden darf. Daraus ist zu schließen, dass der Einsatz des Schmerzensgeldes auch als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 2. Hbs. grundsätzlich unzumutbar ist.