Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.01.1995, Az.: 8 W 10/95
Zurechnung von Schmerzensgeld zur Grundlage für die Berechnung von Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.01.1995
- Aktenzeichen
- 8 W 10/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0127.8W10.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 115 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- AnwBl 1996, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 332 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Schmerzensgeld gehört grundsätzlich nicht zu dem von der Partei vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen.
Gründe
Ganz überwiegend wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, eine Partei habe Schmerzensgeldzahlungen nicht im Rahmen des § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 115, Rn. 59; zuletzt OLG Nürnberg JurBüro 1992, 756). Dem folgt auch der erkennende Senat.
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für diese Auffassung findet sich nicht. Auch § 88 BSHG, auf den in § 115 Abs. 2 ZPO verwiesen wird, erwähnt das Schmerzensgeld nicht. Allerdings ergibt sich aus § 77 Abs. 2 BSHG, dass eine Entschädigung nach § 847 BGB nicht als Einkommen im Sinne des BSHG berücksichtigt werden darf. Daraus ist zu schließen, dass der Einsatz des Schmerzensgeldes auch als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 2. Hbs. grundsätzlich unzumutbar ist.