Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: 5 W 12/95

Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
5 W 12/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 29045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0125.5W12.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren durch das Landgericht ist die (Erst-) Beschwerde gegeben.

Gründe

1

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren, in dem sie sich erfolglos gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bad Iburg gewandt hatte.

2

Die Beschwerde ist gemäß §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 1 KostO als zulassungsfreie einfache Beschwerde zulässig. Das Landgericht hat nicht als Beschwerdegericht im Rechtsmittelverfahren über eine Geschäftswertfestsetzung 1. Instanz befunden, sondern erstmalig den Geschäftswert für ein Rechtsmittel festgesetzt und insoweit als Erstgericht entschieden (herrschende Meinung vgl. nur BayObLG WUM 1991, 633; Jur Büro 1990, 1499 f. KG WUM 1990, 238; OLG Düsseldorf MDR 1987, 244 [OLG Düsseldorf 03.11.1986 - 3 Wx 396/86]; Korintenberg, Lappe, Bengel, Reimann, KostO, 12. Aufl., § 31 Rdn. 62; anderer Ansicht Rohs, Wedewer, Belchaus, KostO, 3. Aufl., § 31 Rdn. 23 jeweils m.v.w.N. zum Streitstand).

3

Die Gegenansicht, die die Geschäftswertfestung nur als Annex der Hauptsacheentscheidung ansieht, gegen die nur die weitere Beschwerde in Betracht kommt, trägt dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass nach der gesetzlichen Regelung für die Hauptsacheentscheidung und die Wertfestsetzung gerade zwei unterschiedliche Verfahrensgänge vorgesehen sind. Diese Grenzziehung kann nicht durch gesetzesinterpretatorische Überlegungen verwischt werden. In dem Wertfestsetzungsverfahren konnte kein Spruchkörper den Wert für das in der Hauptsache abgeschlossene Beschwerdeverfahren zuvor festsetzen. Das Landgericht musste mithin als Erstgericht und nicht als (Zweit=) Beschwerdegericht tätig werden.