Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 2 U 201/94
Voraussetzungen für eine wirksame Einstellung von Leistungen aus einer Dienstunfähigkeitsversicherung an einen vorzeitig entlassenen Soldaten auf Zeit im Fall fehlender Berufsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 201/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0125.2U201.94.0A
Fundstellen
- NJW-RR 1995, 794-795 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 1342-1343 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Voraussetzungen für eine wirksame Einstellung von Leistungen aus einer Dienstunfähigkeits-Versicherung an einen vorzeitig entlassenen Soldaten auf Zeit wegen fehlender Berufsunfähigkeit
Gründe
Unabhängig von der Frage, ob die im Nachprüfungsverfahren beweispflichtige Beklagte bewiesen hat, dass der Kläger zu mehr als 50 % berufsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3-der "Allgemeinen Bedingungen für die Dienstunfähigkeits-Versicherung mit Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Rahmenvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, und den durch die Deutsche Beamten Lebensversicherung Aktiengesellschaft (federführender Versicherer) vertretenen Versicherern" (im Folgenden: AB-DUV) ist, ist die Beklagte schon deshalb zur Weiterzahlung der mit Schreiben vom 28.11.1990 anerkannten Dienstunfähigkeitsrente verpflichtet, weil sie bisher dem Kläger die Einstellung der Leistung nicht entsprechend den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (grundlegend BGH NJW 1993, 1532; NJW-RR 1993, 1238) mitgeteilt hat. Danach ist eine solche Mitteilung im Nachprüfungsverfahren nur wirksam, wenn in ihr nachvollziehbar begründet wird, warum die anerkannte Leistungspflicht wieder enden soll.
Die Entscheidungen des BGH sind zwar zu § 7 Abs. 3 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) bzw. zu vergleichbaren Bedingungen in der Berufsunfähigkeits