Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 2 U 209/94
Herbeiführung eines Unfalls; Grobe Fahrlässigkeit; Hochraumbully; Einfahrt in Hochhaus; Zulässige Höhe
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 209/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0125.2U209.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 IId AKB
- § 61 VVG
Fundstellen
- VersR 1996, 182 (red. Leitsatz)
- r+s 1995, 129
Amtlicher Leitsatz
Zur grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht, wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten 2, 05 m hohen "Hochraumbully" in ein Parkhaus fährt, welches ausweislich des über der Einfahrt angebrachten Zeichens 265 zu § 41 StVO nur für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 1, 90 m zugelassen war, mit dem Kfz gegen einen abgesenkten Unterzug stößt und sich zuvor nicht über die genaue Kfz-Höhe informiert hatte.