Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 25.01.1995, Az.: 2 U 209/94

Herbeiführung eines Unfalls; Grobe Fahrlässigkeit; Hochraumbully; Einfahrt in Hochhaus; Zulässige Höhe

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
25.01.1995
Aktenzeichen
2 U 209/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 16537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0125.2U209.94.0A

Fundstellen

  • VersR 1996, 182 (red. Leitsatz)
  • r+s 1995, 129

Amtlicher Leitsatz

Zur grob fahrlässigen Herbeiführung eines Unfalls des Kfz in objektiver und in subjektiver Hinsicht, wenn der Versicherungsnehmer mit dem versicherten 2, 05 m hohen "Hochraumbully" in ein Parkhaus fährt, welches ausweislich des über der Einfahrt angebrachten Zeichens 265 zu § 41 StVO nur für Fahrzeuge bis zu einer Höhe von 1, 90 m zugelassen war, mit dem Kfz gegen einen abgesenkten Unterzug stößt und sich zuvor nicht über die genaue Kfz-Höhe informiert hatte.