Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.01.1995, Az.: 2 W 4/95

Ordnungsgeld bei Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen nichterschienene Partei; Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens einer Partei im Fall des alleinigen Erscheinens des Prozessvertreters ohne Vollmacht zum Abschluss eines Prozessvergleichs; Voraussetzung für die Entsendung eines Vertreters als Grundlage für die Entbehrlichkeit des persönlichen Erscheinens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.01.1995
Aktenzeichen
2 W 4/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0111.2W4.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Ordnungsgeld bei Anordnung des persönlichen Erscheinens gegen nichterschienene Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte angewiesen ist, keinen Vergleich zu schließen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den anwaltlich vertretenen Beklagten, der trotz ordnungsgemäßer Ladung nebst Anordnung des persönlichen Erscheinens ohne genügende Entschuldigung im Verhandlungstermin ausgeblieben ist, ein Ordnungsgeld festgesetzt.

2

Dieser Beschluss wird formularmäßig damit begründet, dass der erst im Hinblick auf den Prozess informierte Prozessbevollmächtigte nur dann als Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO angesehen werden könne, wenn auch die Partei kein besseres Aufklärungsmittel wäre.

3

Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

4

Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde wird u.a. geltend gemacht, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten habe eine Frage des Gerichts beantwortet und sei zu eventueller weiterer Sachaufklärung, die jedoch nicht notwendig gewesen und auch nicht durchgeführt worden sei, in der Lage gewesen.

5

Die Beschwerde ist zulässig. Sachlich hat sie jedoch keinen Erfolg.

6

Es erscheint zwar bedenklich, dass das Landgericht in dem angegriffen Beschluss formularmäßig feststellt, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sei kein zur Sachverhaltsaufklärung geeigneter Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO, und dass auch die Nichtabhilfeentscheidung pauschal auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt, ohne sich mit dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift auseinander zu setzen, zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts habe kein Anlass bestanden. Denn ob Aufklärungsbedarf besteht und ob dieser die unmittelbare Befragung der Partei erfordert, kann nur unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts beurteilt werden.

7

Die Beschwerde des Beklagten hat aber deshalb keinen Erfolg, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten kein zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigter Vertreter i.S.v. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO war. Denn der Beklagte hatte seinen Prozessbevollmächtigten vorterminlich angewiesen, keinen Vergleich abzuschließen.

8

Nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist Voraussetzung für die Entsendung eines Vertreters, die das persönliche Erscheinen der Partei entbehrlich macht, nicht nur die Fähigkeit des Vertreters zur Sachverhaltsaufklärung, sondern auch dessen Ermächtigung zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs. Diese Regelung soll u.a. verhindern, dass eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits, auf die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bedacht sein soll, in dem Verhandlungstermina von vornherein ausscheidet. Für § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügt daher nicht die lediglich im Außenverhältnis nach § 81 ZPO bestehende Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs (HansOLG Bremen MDR 1988, 417; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 141 Rdn. 29).