Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 31.01.1995, Az.: 5 U 152/94
Notwendigkeit der erneuten Vernehmung von Zeugen; Andere rechtliche Beurteilung auf Grund des objektiven Aussagegehaltes von Zeugenaussagen; Feststellung eines Rechtsbindungswillens
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 31.01.1995
- Aktenzeichen
- 5 U 152/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0131.5U152.94.0A
Rechtsgrundlage
- § 286 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Einer erneuten Vernehmung von Zeugen bedarf es nicht, wenn lediglich der objektive Aussagegehalt eine andere rechtliche Beurteilung gebietet.
Gründe
Am 06.12.1993 hat es zwischen den Parteien wohl ein Anbahnungsgespräch über den Verkauf von Futterbullen gegeben. Nach diesem von dem Zeugen W. bekundeten Gespräch kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien einen Kaufvertrag über bei dem Landwirt M. stehende Tiere in Aussicht genommen haben.
Der Senat vermag allerdings aus der Beweisaufnahme nicht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung gewinnen, dass sich die Parteien mit dem erforderlichen Rechtsbindungswillen über 36 Tiere geeinigt hätten zu den von der Klägerin angegebenen und dem Zeugen bestätigten Konditionen. Hinreichende Angaben, die auf übereinstimmende Willenserklärungen über den Verkauf von 36 Tieren bereits zu diesem Zeitpunkt schließen lassen, fehlen. Der bloße Hinweis, das Geschäft sei dann zu Stande gekommen, genügt nicht.
Dabei legt der Senat die Aussagen der Zeugen genauso zu Grunde, wie sie sich dem Landgericht darstellten. Er weicht auch nicht in der Würdigung insbesondere der Aussage des Verlobten der Klägerin vom Landgericht ab, was eine erneute Zeugenvernehmung bedingt hätte (vgl. BGH MDR 1991, 670). Lediglich der objektive Aussagegehalt der Zeugenaussagen, wie er sich aus den gerichtlichen Protokollen ergibt, gebietet dem Senat eine andere rechtliche Beurteilung, als danach Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen auf beiden Seiten bestehen. Dafür ist aber eine erneute Vernehmung entbehrlich (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 19. Aufl., § 398 Rdn. 4).