§ 8 NBankVO - Ausschüsse des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBankVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden.
(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.