§ 8 NBankVO - Ausschüsse des Verwaltungsrats
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBankVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) 1Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss mit drei Mitgliedern, die nicht nach § 5 Abs. 2 bestimmt sind. 2Ein Mitglied des Ausschusses muss über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfugen. 3Der Prüfungsausschuss informiert den Verwaltungsrat über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses.
(2) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte weitere beratende Ausschüsse bilden.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.