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  • ab 23.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 1 NBankVO - Mitwirkungsverbot

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1Das Mitglied eines Organs der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht mitwirken, deren Entscheidung

  1. 1.

    ihm selbst,

  2. 2.

    einer Person, mit der es verheiratet, durch Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, oder

  3. 3.

    einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Es darf auch nicht mitwirken, wenn aus einem anderen Grund die Besorgnis der Befangenheit besteht. 3Im Zweifel entscheidet das Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen. 4Wer nach Satz 1 oder 2 an der Mitwirkung gehindert ist, hat den Beratungsraum zu verlassen.