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  • ab 23.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 6 NBankVO - Zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen

  1. 1.

    Vorschläge an das Finanzministerium für die Verwendung des Bilanzgewinns, die Deckung von Verlusten und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,

  2. 2.

    der Wirtschafts- und Geschäftsplan,

  3. 3.

    die Bestellung einer Prokuristin oder eines Prokuristen,

  4. 4.

    das Ersuchen auf Zustimmung des Finanzministeriums

    1. a)

      zur Aufnahme von Kapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 NBankG oder

    2. b)

      zur Ausgabe von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,

  5. 5.

    die Gewährung von Zuwendungen, wenn der NBank die Mittel dafür weder aus dem Landeshaushalt noch von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden,

  6. 6.

    die Tätigkeit für einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung als das Land,

  7. 7.

    die Gewährung eines Organkredits im Sinne des Kreditwesengesetzes,

  8. 8.

    die Gründung eines Tochterunternehmens,

  9. 9.

    der Erwerb, die Erhöhung, die Veräußerung oder die wesentliche Umgestaltung einer Beteiligung, die außerhalb eines öffentlichen Förderprogramms erfolgt,

  10. 10.

    der Erwerb, die Belastung oder die Veräußerung eines Grundstücks, von Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eines grundstücksgleichen Rechts

    1. a)

      zur Vermeidung von Verlusten, wenn der Geschäftswert 2.000.000 Euro übersteigt, oder

    2. b)

      für den eigenen Bedarf,

  11. 11.

    die Durchführung einer Baumaßnahme, wenn die Kosten 500.000 Euro übersteigen,

  12. 12.

    die Finanzierung von Exporten,

  13. 13.

    die Aufstellung von Grundsätzen für die Risikobegrenzung im Refinanzierungsgeschäft,

  14. 14.

    die Errichtung oder Schließung einer dezentralen Einrichtung,

  15. 15.

    die Festlegung einer Vergütungsordnung für die Beschäftigten der NBank oder eines Rahmens für freiwillige Zuschüsse an die Beschäftigten.