§ 6 NBankVO - Zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBankVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
- 1.
Vorschläge an das Finanzministerium für die Verwendung des Bilanzgewinns, die Deckung von Verlusten und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
- 2.
der Wirtschafts- und Geschäftsplan,
- 3.
die Bestellung einer Prokuristin oder eines Prokuristen,
- 4.
das Ersuchen auf Zustimmung des Finanzministeriums
- a)
zur Aufnahme von Kapital im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 NBankG oder
- b)
zur Ausgabe von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen,
- 5.
die Gewährung von Zuwendungen, wenn der NBank die Mittel dafür weder aus dem Landeshaushalt noch von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden,
- 6.
die Tätigkeit für einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung als das Land,
- 7.
die Gewährung eines Organkredits im Sinne des Kreditwesengesetzes,
- 8.
die Gründung eines Tochterunternehmens,
- 9.
der Erwerb, die Erhöhung, die Veräußerung oder die wesentliche Umgestaltung einer Beteiligung, die außerhalb eines öffentlichen Förderprogramms erfolgt,
- 10.
der Erwerb, die Belastung oder die Veräußerung eines Grundstücks, von Wohnungseigentum oder Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder eines grundstücksgleichen Rechts
- a)
zur Vermeidung von Verlusten, wenn der Geschäftswert 2.000.000 Euro übersteigt, oder
- b)
für den eigenen Bedarf,
- 11.
die Durchführung einer Baumaßnahme, wenn die Kosten 500.000 Euro übersteigen,
- 12.
die Finanzierung von Exporten,
- 13.
die Aufstellung von Grundsätzen für die Risikobegrenzung im Refinanzierungsgeschäft,
- 14.
die Errichtung oder Schließung einer dezentralen Einrichtung,
- 15.
die Festlegung einer Vergütungsordnung für die Beschäftigten der NBank oder eines Rahmens für freiwillige Zuschüsse an die Beschäftigten.