NBankVO,NI - Investitions-/Förderbank Niedersachsen-Verordnung

Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Vom 12. Juli 2008 (Nds. GVBl. S. 258 - VORIS 77000 -)

Geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2015 (Nds. GVBl. S. 87)

Aufgrund

des § 12 des Gesetzes über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen vom 13. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 712),

des § 67a Abs. 1 Satz 3 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 394), und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Mitwirkungsverbot1
Bestellung der Mitglieder des Vorstands, Geschäftsverteilung im Vorstand2
Pflichten des Vorstands zur Zusammenarbeit3
Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands und durch den Vorstand4
Amtszeit und Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats5
Zustimmungsbedürftige Geschäfte und Maßnahmen6
Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats7
Ausschüsse des Verwaltungsrats8
Beirat9
Bekanntmachungsorgan10
Änderung von Verordnungen11
Inkrafttreten12

§ 1 NBankVO - Mitwirkungsverbot

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1Das Mitglied eines Organs der Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank) darf an der Beratung und der Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht mitwirken, deren Entscheidung

  1. 1.

    ihm selbst,

  2. 2.

    einer Person, mit der es verheiratet, durch Lebenspartnerschaft verbunden, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, oder

  3. 3.

    einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Es darf auch nicht mitwirken, wenn aus einem anderen Grund die Besorgnis der Befangenheit besteht. 3Im Zweifel entscheidet das Organ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds darüber, ob die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsverbot vorliegen. 4Wer nach Satz 1 oder 2 an der Mitwirkung gehindert ist, hat den Beratungsraum zu verlassen.

§ 2 NBankVO - Bestellung der Mitglieder des Vorstands, Geschäftsverteilung im Vorstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt. 2Über eine erneute Bestellung ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen.

(2) Das Vorsitzende Mitglied des Vorstands bestimmt die Geschäftsverteilung im Vorstand.

(3) Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellen.

§ 3 NBankVO - Pflichten des Vorstands zur Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Der Vorstand hat

  1. 1.

    den Verwaltungsrat über die wesentlichen Angelegenheiten der NBank zu informieren,

  2. 2.

    dem Verwaltungsrat auf Verlangen in allen Angelegenheiten der Bank uneingeschränkt Auskunft zu erteilen,

  3. 3.

    bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr und einen 3-Jahres-Geschäftsplan aufzustellen,

  4. 4.

    die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer für den kommenden Jahresabschluss zu beauftragen,

  5. 5.

    bei der Emission von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen Einvernehmen mit der für die Kreditaufnahme des Landes zuständigen Stelle herzustellen.

§ 4 NBankVO - Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstands und durch den Vorstand

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Mitgliedern des Vorstands gegenüber wird die NBank durch das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats vertreten.

(2) 1Rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen der NBank bedürfen der Unterschrift von zwei Mitgliedern des Vorstands. 2Der Vorstand kann die Vertretung für den laufenden Geschäftsverkehr so regeln, dass ein Mitglied des Vorstands mit einer Person aus der Mitarbeiterschaft zeichnet oder zwei Personen aus der Mitarbeiterschaft gemeinsam zeichnen. 3Zur Vertretung der NBank in anderer Weise als durch Unterzeichnung von Schriftstücken bedarf es einer schriftlichen Vollmacht. 4§ 37 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(3) Namen und Unterschriften der für die NBank Zeichnungsberechtigten sind durch Unterschriftsverzeichnisse, Aushänge oder in sonstiger Weise bekannt zu machen.

(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erforderlichenfalls durch den Vorstand bescheinigt, für Mitglieder des Vorstands durch das Vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats.