§ 3 NBankVO - Pflichten des Vorstands zur Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBankVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
Der Vorstand hat
- 1.
den Verwaltungsrat über die wesentlichen Angelegenheiten der NBank zu informieren,
- 2.
dem Verwaltungsrat auf Verlangen in allen Angelegenheiten der Bank uneingeschränkt Auskunft zu erteilen,
- 3.
bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr und einen 3-Jahres-Geschäftsplan aufzustellen,
- 4.
die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer für den kommenden Jahresabschluss zu beauftragen,
- 5.
bei der Emission von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen Einvernehmen mit der für die Kreditaufnahme des Landes zuständigen Stelle herzustellen.