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  • ab 23.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 3 NBankVO - Pflichten des Vorstands zur Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Der Vorstand hat

  1. 1.

    den Verwaltungsrat über die wesentlichen Angelegenheiten der NBank zu informieren,

  2. 2.

    dem Verwaltungsrat auf Verlangen in allen Angelegenheiten der Bank uneingeschränkt Auskunft zu erteilen,

  3. 3.

    bis zum 1. November eines jeden Jahres einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr und einen 3-Jahres-Geschäftsplan aufzustellen,

  4. 4.

    die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer für den kommenden Jahresabschluss zu beauftragen,

  5. 5.

    bei der Emission von Pfandbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen Einvernehmen mit der für die Kreditaufnahme des Landes zuständigen Stelle herzustellen.