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  • ab 23.07.2008 (aktuelle Fassung)

§ 7 NBankVO - Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) 1Der Verwaltungsrat wird durch sein vorsitzendes Mitglied einberufen. 2Er muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr und im Übrigen nach den geschäftlichen Erfordernissen einberufen werden. 3Er muss zudem einberufen werden, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens zwei seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstands verlangen.

(2) 1Die Einladung hat schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 2Die für die einzelnen Tagesordnungspunkte erforderlichen Unterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. 3Die Einladung muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sein. 4In dringenden Fällen reicht ein Zugang eine Woche vor der Sitzung.

(3) Wird auch der Vorstand eingeladen, so haben seine Mitglieder an der Sitzung teilzunehmen.

(4) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter das Vorsitzende Mitglied oder ein vertretendes vorsitzendes Mitglied, anwesend ist. 2Ein abwesendes Mitglied kann dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass es eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anwesendes Mitglied überreichen lässt; es gilt zu den Tagesordnungspunkten als anwesend, zu denen es eine Stimmabgabe überreichen lässt. 3Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig und wird binnen zwei Wochen zur Erledigung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte eine neue Sitzung einberufen, so ist der Verwaltungsrat in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4Hierauf ist in der Einladung zu der neuen Sitzung hinzuweisen.

(5) 1Ein Beschluss kommt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. 2Ein Beschluss nach § 6 Nr. 15 und ein Beschluss in Angelegenheiten von Mitgliedern des Vorstands bedürfen zugleich der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der nicht nach § 5 Abs. 2 bestimmten Mitglieder. 3Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. 4Ein Beschluss kommt auch bei Stimmengleichheit zustande; in diesem Fall gibt die Stimme des amtierenden Vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(6) 1In eiligen Fällen kann das Vorsitzende Mitglied eine Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung herbeiführen. 2Die Stimmen können innerhalb einer von dem Vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist diesem gegenüber schriftlich, fernschriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a Abs. 1 BGB abgegeben werden. 3Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn ein Mitglied diesem Verfahren innerhalb einer von dem Vorsitzenden Mitglied bestimmten Frist widerspricht. 4Abweichend von Absatz 5 ist für einen Beschluss die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich und für einen Beschluss nach § 6 Nr. 15 und einen Beschluss in Angelegenheiten von Mitgliedern des Vorstands außerdem die Mehrheit der Stimmen der nicht nach § 5 Abs. 2 bestimmten Mitglieder. 5Das Vorsitzende Mitglied stellt schriftlich fest, ob ein Beschluss zustande gekommen ist und welchen Inhalt er hat, und leitet den Mitgliedern einen Abdruck der Feststellung zu.

(7) 1Ist eine Beschlussfassung nach Absatz 6 nicht mehr rechtzeitig möglich, so kann der Beschluss durch eine Entscheidung des Vorsitzenden Mitglieds im Einvernehmen mit dem nächsten vertretenden Vorsitzenden Mitglied ersetzt werden. 2Absatz 6 Satz 5 gilt entsprechend.

(8) 1Über jede Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Sitzung leitenden Person unterzeichnet wird. 2Aus ihr müssen der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Verlauf der Verhandlung und die Beschlüsse ersichtlich sein. 3Sie ist allen Mitgliedern und dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.