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§ 8 NBankVO - Ausschüsse des Verwaltungsrats

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
Amtliche Abkürzung
NBankVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

(1) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet auch die Mitgliedschaft in den Ausschüssen.