§ 2 NBankVO - Bestellung der Mitglieder des Vorstands, Geschäftsverteilung im Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBankVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBankVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
(1) 1Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt. 2Über eine erneute Bestellung ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen.
(2) Das Vorsitzende Mitglied des Vorstands bestimmt die Geschäftsverteilung im Vorstand.
(3) Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Mitglieder des Vorstands bestellen.