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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

§ 35 ZustVO-Justiz - Geschäfte der Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) Den Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte werden die Geschäfte der Verwaltung ihres Gerichts übertragen.

(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts werden

  1. 1.

    die Geschäfte der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts und

  2. 2.

    die Aufsicht über die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte, soweit diese Geschäfte der Verwaltung wahrnehmen,

übertragen.

(3) Dem Fachministerium verbleibt die Aufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, soweit sie oder er Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt.