§ 35 ZustVO-Justiz - Geschäfte der Verwaltung in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten in der Gerichtsbarkeit und der Justizverwaltung (ZustVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Den Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte werden die Geschäfte der Verwaltung ihres Gerichts übertragen.
(2) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts werden
- 1.
die Geschäfte der Verwaltung des Landesarbeitsgerichts und
- 2.
die Aufsicht über die Direktorinnen und Direktoren der Arbeitsgerichte, soweit diese Geschäfte der Verwaltung wahrnehmen,
übertragen.
(3) Dem Fachministerium verbleibt die Aufsicht über die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts, soweit sie oder er Aufgaben nach Absatz 2 wahrnimmt.