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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 7 NDiszNeuOG - Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
Redaktionelle Abkürzung
NDiszNeuOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8. Dezember 2000 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 634), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 61 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Im berufsrechtlichen Verfahren gelten die §§ 23 und 24 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes (NDiszG) entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt."

  2. 2.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "förmlichen Disziplinarverfahrens" durch das Wort "Disziplinarklageverfahren" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte" durch die Worte "Die zuständige Disziplinarbehörde" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

      "2Die im Disziplinarklageverfahren getroffenen Feststellungen sind bindend; § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NDiszG gilt entsprechend."

  3. 3.

    In § 72 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte "förmliches Disziplinarverfahren" durch das Wort "Disziplinarklageverfahren" ersetzt.

  4. 4.

    § 74 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) 1Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, so hat die Kammer ein berufsrechtliches Verfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass eine berufsrechtliche Maßnahme nicht angezeigt erscheint. 3Öffentliche Stellen sind verpflichtet, der Kammer zum Zweck ihrer Ermittlungen Auskunft zu erteilen."

  5. 5.

    In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "angebracht" durch das Wort "angezeigt" ersetzt.

  6. 6.

    § 80 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden die Worte "der Niedersächsischen Disziplinarordnung" durch die Worte "des Niedersächsischen Disziplinargesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Die Worte "der Niedersächsischen Disziplinarordnung über das förmliche" werden durch die Worte "des Niedersächsischen Disziplinargesetzes über das gerichtliche" ersetzt.

  7. 7.

    § 84 erhält folgende Fassung:

    "§ 84
    Wiederaufnahme des Verfahrens

    1Für die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens gelten die §§ 64, 65 und 66 Abs. 1 NDiszG entsprechend. 2Antragsberechtigt für die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahrens sind nur die Beteiligten. 3Für das weitere Verfahren gelten die §§ 81 bis 83 entsprechend."

  8. 8.

    § 85 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) 1Das berufsgerichtliche Verfahren ist gebührenfrei. 2Die Erstattung der Auslagen richtet sich nach § 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes."