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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 8 NDiszNeuOG - Änderung des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
Redaktionelle Abkürzung
NDiszNeuOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 5 Abs. 4 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 1. Juli 1996 (Nds. GVBl. S. 342) erhält folgende Fassung:

"(4) 1Gegen ein Mitglied des Staatsgerichtshofs kann als Disziplinarmaßnahme nur die Entfernung aus dem Richteramt ausgesprochen werden. 2Zuständige Disziplinarbehörde ist die Landesregierung. 3Die gerichtlichen Entscheidungen über die Entfernung aus dem Richteramt und die vorläufige Dienstenthebung trifft der Staatsgerichtshof durch Beschluss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Staatsgerichtshofs; dabei wirkt an Stelle des betroffenen Mitglieds das stellvertretende Mitglied mit. 4Die Entscheidung ist unanfechtbar."