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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

Art. 4 NDiszNeuOG - Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
Redaktionelle Abkürzung
NDiszNeuOG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof in der Fassung vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 werden die Worte "des Landesministeriums" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 2 werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "vom Landesministerium" durch die Worte "von der Landesregierung" ersetzt.

  2. 2.

    § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt."

  3. 3.

    § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    2. b)

      Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

      "Satz 1 gilt für die Entscheidung nach § 70 Abs. 3 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechend."