Art. 4 NDiszNeuOG - Änderung des Gesetzes über den Niedersächsischen Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts
- Redaktionelle Abkürzung
- NDiszNeuOG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20412
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof in der Fassung vom 27. November 1991 (Nds. GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2003 (Nds. GVBl. S. 446), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
In Satz 1 werden die Worte "des Landesministeriums" durch die Worte "der Landesregierung" ersetzt.
- bb)
In Satz 2 werden die Worte "Das Landesministerium" durch die Worte "Die Landesregierung" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "vom Landesministerium" durch die Worte "von der Landesregierung" ersetzt.
- 2.
§ 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit geltenden Vorschriften des Niedersächsischen Richtergesetzes finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt."
- 3.
§ 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- b)
Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Satz 1 gilt für die Entscheidung nach § 70 Abs. 3 des Niedersächsischen Richtergesetzes entsprechend."